{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-48_2005-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37687", "Checksum": "7204a1ab38c33b93f032a3b1598414a4"}, "Num": ["04/05 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 07.09.2005 04/05 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 07.09.2005 04/05 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 07.09.2005 04/05 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 8 f., Art. 12 lit. a und h, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Zust\u00e4ndigkeit der Aufsichtskommission \u00fcber die richterlichen Beh\u00f6rden und die Rechtsanw\u00e4lte beschr\u00e4nkt sich betreffend die Rechtsanw\u00e4lte auf die Einhaltung der abschliessend im BGFA enthaltenen \u00f6ffentlichrechtlichen Berufsregeln. Die Ahndung der Verletzung von (privatrechtlichen) Standesregeln des Schweizerischen oder des Urner Anwaltsverbandes obliegt gegen deren Mitglieder dem jeweiligen Anwaltsverband. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen unter bestimmten Umst\u00e4nden den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister aus bzw. f\u00fchren zur L\u00f6schung des Eintrages. In concreto war der angezeigte Rechtsanwalt in den beiden fraglichen (betreibungsrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter t\u00e4tig, sondern pers\u00f6nlich als Beschwerdegegner betroffen. Er handelte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson. Die Berufsregeln gem\u00e4ss Art. 12 BGFA galten f\u00fcr ihn in diesen beiden F\u00e4llen trotz seiner Eintragung im urnerischen Anwaltsregister nicht. Allein die Tatsache, dass ein Gl\u00e4ubiger zur Eintreibung seiner Forderung gegen seinen Schuldner, der Rechtsanwalt ist und zu dem kein Mandatsverh\u00e4ltnis besteht, eine Betreibung einleiten und eine Pf\u00e4ndung veranlassen musste, stellt keine Verletzung der Berufspflichten durch den Angezeigten als Rechtsanwalt dar."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:48:58", "Checksum": "ebe1ac57af8e464dd85564d2462e934f"}