{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_04-05-49_2005-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37680", "Checksum": "574ccd57601280f1608b13bf0d83da1c"}, "Num": ["04/05 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2005 04/05 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2005 04/05 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2005 04/05 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. i, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Die Aufsicht wird vorrangig von der Aufsichtsbeh\u00f6rde desjenigen Kantons gef\u00fchrt, in dem der Anwalt vor den Gerichtsbeh\u00f6rden auftritt. Im \u00dcbrigen bestehen konkurrierende Zust\u00e4ndigkeiten zwischen dem Registerkanton und dem Kanton, in dem die anwaltliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde. Streitigkeiten zwischen Eigent\u00fcmern von im Kanton Z\u00fcrich gelegenen Stockwerkeinheiten: Zust\u00e4ndigkeit der urnerischen Aufsichtsbeh\u00f6rde, nach dem es bis dato nicht zu einem Gerichtsverfahren vor z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden gekommen ist. Fordert die Aufsichtskommission einen Rechtsanwalt auf, zu einer Anzeige eines seiner Mandanten Stellung zu nehmen, ist er gegen\u00fcber ihr vom Anwaltsgeheimnis entbunden, soweit das f\u00fcr die Stellungnahme erforderlich ist. Einer vorg\u00e4ngigen Entbindung bedarf es nicht. Art. 12 lit. a BGFA erfasst nur ein grobes Fehlverhalten des Anwalts. Die Verletzung einzig zivilrechtlicher Pflichten gegen\u00fcber dem Klienten darf nicht zu berufsrechtlichen Sanktionen f\u00fchren. Ob die Anw\u00e4ltin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollst\u00e4ndig erf\u00fcllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, f\u00fcr deren Beurteilung allein der Zivilrichter zust\u00e4ndig ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:49:33", "Checksum": "80a2c4be834fffc7ab16e4ede7d6b823"}