{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2007-06-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-01_2007-06-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37612", "Checksum": "c7f0e4e207555371b6a358a998390832"}, "Num": ["06/07 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 05.06.2007 06/07 01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 05.06.2007 06/07 01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 05.06.2007 06/07 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO.  | Zivilprozessordnung. Art. 104 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 104 Abs. 3 lit. b ZPO ist klar und l\u00e4sst keine Zweifel offen, dass jede Partei unabh\u00e4ngig davon, ob Rechtsanwalt oder Rechtsanw\u00e4ltin oder nicht, Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Auslagen und ihren Zeitaufwand hat, wenn sie eine Streitigkeit selber f\u00fchrte, zumindest teilweise obsiegte und die Parteikosten geltend machte. Die in eigener Sache prozessierende Rechtsanw\u00e4ltin oder der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt hat grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Entsch\u00e4digung ihres oder seines Zeitaufwandes, der ihr oder ihm durch den Prozess entstanden ist. Die H\u00f6he des Honorars ist in Ber\u00fccksichtigung von Art. 18 ff. Gerichtsgeb\u00fchrenverordnung und von Art. 25 ff. Gerichtsgeb\u00fchrenreglement festzulegen. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass der in eigener Sache t\u00e4ti-gen Rechtsanw\u00e4ltin oder dem in eigener Sache t\u00e4tigen Rechtsanwalt in der Regel ein weniger hoher Zeitaufwand entsteht als in einem Prozess als Partei-vertreterin oder Parteivertreter. So fallen bspw. die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten oder der Klientin weg. Eine Entsch\u00e4digung bis h\u00f6chstens 70% des Honorars, das der Anwalt oder die Anw\u00e4ltin als Parteivertreter oder Parteivertreterin beanspruchen k\u00f6nnte, erscheint als gerechtfertigt."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:52:27", "Checksum": "fe5ae086cda7e8e925efa0292ceb512d"}