{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-04_2005-10-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37675", "Checksum": "58996923b4805d8170b715ba0bdb64a6"}, "Num": ["06/07 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.10.2005 06/07 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.10.2005 06/07 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 21.10.2005 06/07 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. | Namensrecht. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB. Art. 57 Abs. 2 lit. c, Art. 57 Abs. 4, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Legitimation zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gem\u00e4ss kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht. Der Beschwerdef\u00fchrer hat als Vater minderj\u00e4hriger Knaben ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass diesen die \u00c4nderung des von ihm erworbenen Namens nicht bewilligt wird. Ob im einzelnen Fall ein Grund f\u00fcr eine Namens\u00e4nderung vorliegt, ist eine Ermessenfrage, die von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann das Obergericht nicht \u00fcberpr\u00fcfen. M\u00f6glich bleibt aber die \u00dcberpr\u00fcfung, ob das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausge\u00fcbt worden ist und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Ob ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Die Gesuchsteller haben f\u00fcr die \u00c4nderung ihres Namens konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die F\u00fchrung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Namens\u00e4nderung in Betracht gezogen werden k\u00f6nnen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund f\u00fcr eine Namens\u00e4nderung des Kindes gegeben ist, sind nur die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Ein zul\u00e4ssiger wichtiger Grund kann somit nur im Kindeswohl begr\u00fcndet sein. In concreto bestehen keine wichtigen Gr\u00fcnde i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB f\u00fcr eine Bewilligung der \u00c4nderung des Familiennamens der Kinder. Erstellt ist allein deren subjektive Ablehnung des Namens. Anerkennt die Vorinstanz diese Ablehnung unzul\u00e4ssigerweise als wichtigen Grund, verletzt sie das ihr von Art. 30 Abs. 1 ZGB einger\u00e4umte Ermessen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:49:37", "Checksum": "9f375b55bd7c94cd5cb1cea8eb3ed87e"}