{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-09-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-05_2006-09-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37639", "Checksum": "890c7f098752d2943e2d1772d62ae6b5"}, "Num": ["06/07 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.09.2006 06/07 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.09.2006 06/07 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.09.2006 06/07 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. (Bundesgericht) | Familienrecht. Art. 125 ZGB. Nachehelicher Unterhalt. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist in Art. 125 ZGB offen umschrieben. Das Gericht verf\u00fcgt entsprechend \u00fcber einen weiten Ermessensspielraum. Welcher Unterhalt \"geb\u00fchrend\" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebenspr\u00e4gend war oder nicht. Umschreibung der Lebenspr\u00e4gung. Dient die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung bzw. kommt die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage, bemisst sich die Ehedauer grunds\u00e4tzlich von der Eheschliessung an bis zur tats\u00e4chlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und nicht bis zur Scheidung. Eine 8-j\u00e4hrige Ehe ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grunds\u00e4tzlich die Vermutung der Lebenspr\u00e4gung. Angesichts der konkreten Umst\u00e4nde und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend der 6-j\u00e4hrigen Trennungszeit kann die Beklagte vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitr\u00e4ge mehr haben. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschr\u00e4nkt in der Lage ist, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen, ist nicht Grund genug f\u00fcr einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht entt\u00e4uscht werden darf (etwa Ber\u00fccksichtigung des Gesundheitszustandes unabh\u00e4ngig von der Frage der Ehebedingtheit bei einer 20-j\u00e4hrigen Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind). Bei einer anderen Ehe k\u00f6nnte die nacheheliche Solidarit\u00e4t nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt w\u00e4re. Bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebenspr\u00e4gend war, kann der andere Ehegatte nicht aufgrund nachehelicher Solidarit\u00e4t zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:17", "Checksum": "16a5cc4411119a3f8fe615a0cd097b80"}