{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2007-05-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-06_2007-05-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37614", "Checksum": "4426052c50e363ffb5f034e6f9af3262"}, "Num": ["06/07 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.05.2007 06/07 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.05.2007 06/07 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.05.2007 06/07 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB.  | Besuchsrecht. Art. 19 Abs. 2, Art. 273, Art. 274 Abs. 2, Art. 420 Abs. 1 ZGB. Unm\u00fcndige Beschwerdef\u00fchrerin. Geltendmachung eines h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechts. Bei der Durchsetzung h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Rechte d\u00fcrfen nicht zu hohe Anforderungen an die Urteilsf\u00e4higkeit gestellt werden. Ein Interessenkonflikt zwischen Kind und Mutter w\u00e4re m\u00f6glich, kann aber vorliegend verneint werden. Beschwerdelegitimation bejaht, ohne weitere Pr\u00fcfung der Urteilsf\u00e4higkeit. Streitig ist, ob der in Thun wohnhafte Vater der Beschwerdef\u00fchrerin zu verpflichten ist, f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Besuchsrechts seine Tochter selbst in Altdorf abzuholen. Der Besuchsort und die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Holen und Bringen sind Aspekte der Besuchsrechtsregelung. Eine Vollstreckung kommt gegen den Besuchsberechtigten nicht in Betracht, wenn dieser die Besuchsrechtsregelung nicht einh\u00e4lt. Die Pflicht des Besuchsberechtigten wird deshalb auch nur als moralische Verpflichtung bezeichnet. M\u00f6glich ist eine Ermahnung. Die Nichtaus\u00fcbung des Besuchsrechts kann allenfalls auch zu einer Einschr\u00e4nkung oder einem Ausschluss desselben f\u00fchren, wenn sich der Besuchsberechtigte i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht ernsthaft um das Kind k\u00fcmmert. In casu wird die getroffene Besuchsrechtsordnung insofern abge\u00e4ndert, als dass die Beschwerdef\u00fchrerin in einer \u00dcbergangsphase von ihrem Vater in Altdorf abzuholen oder nach dem Besuch von ihm dorthin zur\u00fcckzubringen ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:52:19", "Checksum": "16dc25e46ab2170244b00edb2df77e96"}