{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-09_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37624", "Checksum": "1a193f041968dd88cf9801be4d5a0d3c"}, "Num": ["06/07 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.03.2007 06/07 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.03.2007 06/07 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.03.2007 06/07 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 274 Abs. 3 BStP. Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 193 StPO. Verlangen der vollst\u00e4ndigen Ausfertigung des Urteils. Wiederherstellung einer vers\u00e4umten Frist. R\u00fcge der Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Geh\u00f6rs. Der Anspruch auf rechtli-ches Geh\u00f6r kann von der Einhaltung gewisser Formen und Fristen abh\u00e4ngig gemacht werden. Diese m\u00fcssen aber bspw. gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die sorgf\u00e4ltige Ausarbeitung etwa einer schriftlichen Stellungnahme lassen. Der Gesuchsteller hatte nach der Inempfangnahme des Dispositivs des obergerichtlichen Strafurteils 30 Tage Zeit, mittels einfacher, kurzer Erkl\u00e4rung die vollst\u00e4ndige Ausferti-gung des Urteils zu verlangen. Es stand dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Gesuchsteller gen\u00fcgend Zeit zur Verf\u00fcgung, um sich (allenfalls) mit den Bestimmungen der StPO/UR betreffend Fristenlauf und hier insbesondere betreffend Gerichtsferien zu befassen. Soweit der Gesuchsteller sich auf ausserkantonales Strafprozess- oder Zivilprozessrecht beruft, gehen die Vorbringen ins Leere. Der Gesuchsteller kann sich auch nicht auf die (vor allem im Vertragsrecht zur Anwendung kommende) sogenannte Ungew\u00f6hnlichkeitsregel st\u00fctzen. Es ist von einem Rechtskundigen zu erwarten, dass er, wenn er sich mit den Gerichtsferienbestimmungen befasst, die im gleichen Abschnitt enthaltenen Fristbestimmungen (hier interessierend: Art. 20 Abs. 2 StPO) zur Kenntnis nimmt. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:59", "Checksum": "668f9e0605585c2995007a1f37f4f869"}