{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2007-07-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-12_2007-07-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37600", "Checksum": "5cf27ff0f90194e6412d50e7bbd0dfae"}, "Num": ["06/07 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.07.2007 06/07 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.07.2007 06/07 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.07.2007 06/07 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. (Bundesgericht) | Strassenverkehrsrecht. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SVG. Art. 48 Abs. 6 SSV. Anhang I Ziff. 203.3 OBV. Zweimaliges Nichtingangsetzen der Parkuhr. Falsches Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem an sich korrektem Eintippen der Nummer an der Parkuhr. Richtiges Ablesen der Parkfeldnummer mit anschliessendem falschem Eintippen der Parkfeldnummer. Bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Geb\u00fchr f\u00fcr ein nicht benutztes Parkfeld, erf\u00fcllt den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV. Erfolgt die Registrierung wie vorliegend direkt an der Parkuhr, m\u00fcssen die Quittungen nicht im Auto deponiert werden. Die Quittungen werden deshalb h\u00e4ufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer entledigten Quittung zu beh\u00e4ndigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch f\u00fcr das falsche Parkfeld. Die \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Beh\u00f6rden erwachsenden unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ordnungsbussen zuwider. Des Weiteren w\u00fcrde eine solche Praxis Missbrauch T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon ausgegangen werden m\u00fcsste, diese habe sich tats\u00e4chlich vertippt. Strafbar ist auch die fahrl\u00e4ssige Tatbegehung. Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verst\u00e4ndliche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung w\u00e4re deshalb das falsche Eintippen der Nummer f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Umgangnahme von einer Bestrafung, da ein besonders leichter Fall vorliegt? Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, h\u00e4ngt von den gesamten objektiven und subjektiven Umst\u00e4nden ab, die bei der Abw\u00e4gung des Verschuldens zu ber\u00fccksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des T\u00e4ters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrl\u00e4ssige Erf\u00fcllung des Tatbestands als besonders leicht gelten. In concreto w\u00e4re auch das falsche Ablesen der Parkfeldnummer f\u00fcr den Beschwerdegegner bei pflichtgem\u00e4sser Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:52:59", "Checksum": "db740bdcaf9a2c85a3a815e1375c2edc"}