{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-10-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-33_2006-10-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37636", "Checksum": "083da8ca895ac6f68018893fa2acaddf"}, "Num": ["06/07 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 06.10.2006 06/07 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 06.10.2006 06/07 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 06.10.2006 06/07 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG.  | Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Art. 3 GStG i.V.m. Art. 182 ff. StG. Aufhebung des Abtretungsvertrages zufolge Erbvorbezug und R\u00fcck\u00fcbertragung der entsprechenden Grundst\u00fccke. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der 90-t\u00e4gigen Frist gem\u00e4ss Art. 183 StG. Das Wissen der Notarin um die Anmeldung beim Grundbuchamt und die Eintragung im Grundbuch ist der Gesuchstellerin anzurechnen. F\u00fcr den Fristenlauf ohne Belang ist die Tatsache, dass die Zustellung der entsprechenden Unterlagen an die Gesuchstellerin durch die Notarin erst rund 4 Monate sp\u00e4ter erfolgt war. Ebenfalls w\u00e4re auf das Revisionsgesuch gest\u00fctzt auf Art. 182 Abs. 2 StG wegen Unsorgfalt der Gesuchstellerin nicht einzutreten gewesen. Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, wieso der Aufhebungsvertrag erst nach Ergehen des damals angefochtenen Einspracheentscheids der Steuerbeh\u00f6rde und nach Ergehen des zu revidierenden Entscheids des Obergerichtes abgeschlossen werden konnte. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch h\u00e4tte eingetreten werden k\u00f6nnen, h\u00e4tte es abgewiesen werden m\u00fcssen. Nach Art. 182 Abs. 1 lit. a StG kann eine rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgung oder ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid nur revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Erhebliche Tatsachen k\u00f6nnen auch nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides eingetretene Tatsachen sein, wenn und soweit sie auf den Beurteilungsstichtag zur\u00fcckwirken. Eine solche R\u00fcckwirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tatsache sich zwar sp\u00e4ter verwirklichte, latent aber von Anfang an bestand. Aufgehoben werden kann aber nur, was nicht schon durch Erf\u00fcllung oder sonstiges Erl\u00f6schen untergegangen ist. Das Eigentum an den vom fr\u00fcheren Vertrag erfassten Grundst\u00fccken war \u00fcbergegangen. Ein Vertrag mit dem von der Gesuchstellerin und ihren Kindern gew\u00e4hlten Inhalt ist nicht m\u00f6glich. Ohne r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des recht erheblichen Sachverhaltes fehlt ein Grund f\u00fcr die Vornahme einer Revision. Die Kinder k\u00f6nnen als zwischenzeitliche Eigent\u00fcmer nicht wieder aus dem Grundbuch gel\u00f6scht werden. Die R\u00fcck\u00fcbertragung der Grundst\u00fccke gilt steuerrechtlich als neues Ver\u00e4usserungsgesch\u00e4ft."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:21", "Checksum": "2294f92310caec3b6d9849acfca48cd1"}