{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-06-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-34_2006-06-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37647", "Checksum": "2391b11656fedf3e74e1067277ea1b4d"}, "Num": ["06/07 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.06.2006 06/07 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.06.2006 06/07 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 26.06.2006 06/07 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV.  | \u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 2 Abs. 5 VMV. Leistungsvereinbarung \u00fcber den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule. Zul\u00e4ssigkeit der positiven Vorwirkung der VMV bejaht. Anwendbarkeit der SubV. Die VMV unterscheidet zwischen Voll- und Teilangeboten. Umschreibung. Der Regierungsrat schliesst nach Art. 2 Abs. 1 VMV grunds\u00e4tzlich mit nur einem Anbieter eine Leistungsvereinbarung ab. Die Bedingung f\u00fcr eine Leistungsvereinbarung mit mehreren Anbietern nach Art. 2 Abs. 2 VMV ist nicht schon erf\u00fcllt, wenn die Kombination von mehreren Teilangeboten einzig als besser zu bewerten ist. Das vorliegende Vollangebot m\u00fcsste in einer bestimmten Hinsicht als ungen\u00fcgend bezeichnet werden, um es i.S.v. Art. 2 Abs. 5 VMV nur teilweise annehmen zu k\u00f6nnen. Eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern w\u00e4re erst dann m\u00f6glich, wenn die Anforderungen gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 3 insbesondere gem\u00e4ss lit. a VMV durch den Vollanbieter nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt w\u00fcrden. Erf\u00fcllt ein Vollangebot die Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VMV, ist eine Leistungsvereinbahrung mit mehreren Anbietern nicht m\u00f6glich. Wenn sich neben dem Vollanbieter nur ein Teilanbieter bewirbt, sind die beiden Angebote miteinander nicht zu vergleichen. Weder ist ein Vergleich des Teilangebots mit dem Vollangebot m\u00f6glich, noch muss der dem Teilangebot entsprechende Teil des Vollangebots mit dem Teilangebot verglichen werden."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:07", "Checksum": "cc1c827a5d0be699142b03a90b332e96"}