{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-35_2006-06-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37649", "Checksum": "051c8cef8c4cf6d323b3a3f6992ccaac"}, "Num": ["06/07 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 09.06.2006 06/07 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 09.06.2006 06/07 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 09.06.2006 06/07 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV.  | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 VRPV. Betreffend Einsprachelegitimation sich widersprechende Entscheide der zust\u00e4ndigen Gemeindebaubeh\u00f6rde. Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Verfassungsprinzip und als Grundrecht auf Vertrauensschutz. Geltend gemachte Einsprachelegitimation aus dem Grundrecht auf Vertrauensschutz. Verf\u00fcgungen und Entscheide k\u00f6nnen eine Vertrauensgrundlage als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Vertrauensschutz darstellen. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen einer Praxis\u00e4nderung nicht entgegen, wenn diese auf sachlichen Gr\u00fcnden beruht. Insbesondere stehen die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einer R\u00fcckkehr zur geltenden Ordnung nicht entgegen. Hat eine Beh\u00f6rde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Beh\u00f6rde es ablehnen w\u00fcrde, diese aufzugeben, k\u00f6nnten Private verlangen, dass die widerrechtliche Verg\u00fcnstigung auch ihnen gew\u00e4hrt wird. Wer (aufgrund individueller Kenntnisse und F\u00e4higkeiten) die Fehlerhaftigkeit (des ersten Entscheides, mit dem die Einsprachelegitimation bejaht wurde) kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erf\u00fcllt werden. Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gest\u00fctzt auf sein Vertrauen eine Disposition get\u00e4tigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Die Unterlassung der Beschwerdeergreifung gegen den fehlerhaften ersten Einspracheentscheid stellt keine solche Disposition dar. Ein rechtswidriger Entscheid zugunsten eines Verfahrensbeteiligten verschafft bei einem Weiterzug dieses Entscheides der beg\u00fcnstigten Partei keinen Anspruch darauf, dass ihr diese Beg\u00fcnstigung auch von den Rechtsmittelinstanzen gew\u00e4hrt wird, soweit wie vorliegend kein Verschlechterungsverbot besteht. Haben die Privaten auf das urspr\u00fcngliche Verhalten der Beh\u00f6rden vertraut, stellt widerspr\u00fcchliches Verhalten der Verwaltungsbeh\u00f6rden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Hat diese ihren Standpunkt zur Frage der Einsprachelegitimation aber nicht ohne Grund ge\u00e4ndert, stellt dieses Vorgehen keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:50:44", "Checksum": "256bceeb815dbff7e949e1803b25d66c"}