{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-37_2006-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37645", "Checksum": "fd177b87f0773bf843dc6ed799a521dc"}, "Num": ["06/07 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2006 06/07 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2006 06/07 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2006 06/07 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf.  | Baurecht. Art. 14a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 21, Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf. Garagenvorpl\u00e4tze m\u00fcssen mindestens eine Tiefe von 5 Metern aufweisen. Diese Bestimmung gilt unabh\u00e4ngig von einer Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrssicherheit. Die \u00f6ffentliche Verkehrsanlage darf nicht versperrt werden. Verkehrsfl\u00e4chen sind \u00f6ffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Nichtbewilligung einer Garage, wozu ein Tor zum Abschluss geh\u00f6rt. Durch den Vorplatz vor der Garage w\u00fcrde die Zufahrt zur nachbarlichen Liegenschaft in Anspruch genommen. Ausnahmebewilligung? Die Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall H\u00e4rten und offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Die Ausnahmebewilligung darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen, die sich praktisch immer an-f\u00fchren liessen, weil auf diesem Wege das Gesetz selber abge\u00e4ndert w\u00fcrde. Dass durch die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 BauG und Art. 45 Abs. 2 BZO Schattdorf einem Bauherren verunm\u00f6glicht werden kann, auf der Grundst\u00fccksgrenze eine Garage zu erstellen, ist keine ungewollte H\u00e4rte des Gesetzes, sondern entspricht vielmehr dem Sinn der Bestimmungen. In concreto w\u00fcrde ein auf dem Garagenvorplatz abgestelltes Fahrzeug die Durchfahrt zur nachbarlichen Liegenschaft versperren oder zumindest erheblich erschweren. Eine abgeschlossene Garage w\u00fcrde das Risiko erh\u00f6hen, dass vor dem geschlossenen Geb\u00e4ude Fahrzeuge abgestellt w\u00fcrden."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:13", "Checksum": "b5144e30742ba7449a641ad284dc267f"}