{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-10-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-39_2006-10-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37634", "Checksum": "4a638354920578491cc2e20a739d0ec1"}, "Num": ["06/07 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 31.10.2006 06/07 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 31.10.2006 06/07 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 31.10.2006 06/07 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA.  | Aufsicht. Art. 12 lit. a BGFA. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeist\u00e4ndeten Person nicht zus\u00e4tzlich entsch\u00e4digen lassen. Er ist insbesondere nicht befugt, sich eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erh\u00e4lt. Eine Bezahlung durch die verbeist\u00e4ndete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die \u00f6ffentlich-rechtliche Entsch\u00e4digung nicht einem vollen Honorar entspricht. Das Verbot der zus\u00e4tzlichen Entsch\u00e4digung gilt nicht f\u00fcr Bem\u00fchungen, f\u00fcr welche die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gar nicht beantragt oder nicht bewilligt worden ist. Auch f\u00fcr Bem\u00fchungen, welche nach Einreichung der Kostennote entstehen, kann der Rechtsanwalt vom unentgeltlich verbeist\u00e4ndeten Klienten keine Entsch\u00e4digung verlangen. Im Rahmen seiner Aufkl\u00e4rungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA muss sich der Anwalt gegen\u00fcber dem Klienten auch zur mutmasslichen H\u00f6he des Honorars aussprechen. \u00dcbernimmt der bereits als unentgeltlicher Rechtsbeistand t\u00e4tige Anwalt f\u00fcr seinen Klienten weitere Mandate, die von der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung nicht erfasst sind, hat der Anwalt seinem Klienten anzuzeigen, dass er f\u00fcr die letzteren Dienstleistungen kostenpflichtig wird. Dabei w\u00e4re allein ein Hinweis des Rechtsanwaltes an seinen Klienten, dass er diejenigen Leistungen bezahlen muss, welche nicht vom Staat entsch\u00e4digt werden, nicht ausreichend, weil eine solche Auskunft dem Klienten nicht erlaubte, das tats\u00e4chliche Kostenrisiko zu erkennen. Ob in concreto eine entsprechende Aufkl\u00e4rung stattgefunden hat, bleibt offen. Ohne Nachweis einer Berufsregelverletzung kann gegen den angezeigten Rechtsan-walt keine Administrativmassnahme verh\u00e4ngt werden."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:31", "Checksum": "308456a93df24ec863851cba38cd9baf"}