{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_06-07-41_2006-12-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37630", "Checksum": "71326a8e714bd078ef19bb300193056c"}, "Num": ["06/07 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.12.2006 06/07 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.12.2006 06/07 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 15.12.2006 06/07 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. | Aufsicht. Art. 75, Art. 76 Abs. 1 KV. Art. 4 Abs. 3, Art. 38, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 GOG. Die Aufsichtskomission \u00fcbt f\u00fcr das Obergericht die Fachaufsicht \u00fcber die richterlichen Beh\u00f6rden und die Gerichtsschreiber aus. Zur Fachaufsicht z\u00e4hlt auch die Sicherstellung, dass sich die T\u00e4tigkeit richterlicher Amtstr\u00e4ger mit anderen Funktionen dieser Personen vereinbaren l\u00e4sst, soweit daf\u00fcr nicht wie bei der Pr\u00fcfung der Ausstandspflicht spezielle Rechtsmittel vorgesehen sind. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das Obergericht Weisungen erteilen. Mit der Gewaltenteilung soll sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht mehrere Staatsfunktionen aus\u00fcbt. Angeh\u00f6rige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV sind diejenigen Personen, die an der den Gerichten zugeordneten Rechtsprechung beteiligt sind. Die Gerichtsschreiber, die bei der Entscheidfindung beratende Stimme haben, sind Angeh\u00f6rige des Gerichts i.S.v. Art. 76 Abs. 1 KV. Die T\u00e4tigkeit eines Rechtspraktikanten bei den Gerichten (Obergericht des Kantons Uri, Landgericht Uri) ist in der Praxis derjenigen eines Gerichtsschreibers angen\u00e4hert. Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines v\u00f6lligen Ausschlusses vom Rechtspraktikum nach der Vereidigung als Mitglied des Landrates. Art. 76 Abs. 1 KV kann dadurch Gen\u00fcge getan werden, dass der Rechtspraktikant von den Entscheidberatungen ausgeschlossen wird. Dadurch entf\u00e4llt f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit der direkten Einflussnahme. Zudem erh\u00e4lt der Rechtspraktikant bei den richterlichen Beh\u00f6rden keinen Einblick in Verfahrensdossiers, bei denen aufgrund des Sachverhaltes oder der beteiligten Personen von einem \u00f6ffentlichen Interesse auszugehen ist und die deshalb (im konkreten Fall) zu politischen Diskussionen Anlass geben oder geben k\u00f6nnten. Auch der Staatsanwalt (in casu der nebenamtliche Staatsanwalt II) untersteht wie alle richterlichen Beh\u00f6rden der Aufsicht des Obergerichts. W\u00e4hlt das Landratsplenum einen einzelnen Landrat als Staatsanwalt oder vereidigt es einen Staatsanwalt als Landrat, kann die Aufsichtskommission diesen Entscheid nicht vereiteln, indem sie den Staatsanwalt anweist, seine T\u00e4tigkeit zu unterlassen. Ein solches Vorgehen w\u00fcrde auf eine obergerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Wahl durch den Landrat hinaus laufen, wel-che das Gesetz nicht vorsieht."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:51:35", "Checksum": "571dfb41a8eb951870e6db7e4d8eac3b"}