{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2008-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-01_2008-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37569", "Checksum": "91a63941c2bfed966236ae0eb48732a9"}, "Num": ["08/09 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.10.2008 08/09 01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.10.2008 08/09 01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 02.10.2008 08/09 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO.  | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Die pers\u00f6nliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Von der regelhaften Zust\u00e4ndigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden. Vorbefassung liegt vor, wenn ein Richter sich zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst hat. Unerheblich ist, ob es sich bei der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit um die funktionell gleiche oder eine andere, eine richterliche oder nichtrichterliche T\u00e4tigkeit handelte. Vorbefassung kann aber nur bestehen, wenn auch die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit eine amtliche war. Diese Mehrfachbefassung setzt einen hinreichenden engen Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigung voraus. Der Richter muss mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sein, ansonsten kein Vorbefassungstatbestand vorliegt. Eine Vorbefassung ist nicht generell verfassungswidrig. Ausschlaggebend ist, ob das Verfahren trotz der Vorbefassung in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen und nicht vorbestimmt erscheint. Die Fairness eines Verfahrens wird demnach bejaht, wenn es trotz Mehrfachbefassung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob eine Vorbefassung vor der Verfassung standh\u00e4lt oder aber den Anspruch auf unabh\u00e4ngige Beurteilung verletzt, entscheidet sich im Wesentlichen danach, inwieweit die fr\u00fchere Befassung mit der aktuellen Aufgabe zusammenh\u00e4ngt. Eine Befangenheit ist in der Praxis zu bejahen, wenn der Richter im Ergebnis zweimal dieselbe - materielle oder prozessuale - Rechtsfrage untersucht. Diese Fragen m\u00fcssen nicht identisch sein, es gen\u00fcgt, wenn es sich um \"\u00e4hnliche oder qualitativ gleiche\" Fragen handelt. Allein die Tatsache, dass einem Verfahren der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, begr\u00fcndet noch keinen Zusammenhang der entscheidwesentlichen Fragen und gen\u00fcgt in der Praxis noch nicht zur Begr\u00fcndung einer Vorbefassung. Abweisung des Ausstandsbegehrens. Im ersten Verfahren stellten sich aufsichtsrechtliche Fragen. Im jetzigen Verfahren geht es zur Hauptsache um die Frage der Zust\u00e4ndigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:54:14", "Checksum": "d4edded4b7e5dac6e5f8cb54d0fa9c56"}