{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2009-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-03_2009-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37547", "Checksum": "46f58af2b7b932b4768234a86232c47f"}, "Num": ["08/09 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2009 08/09 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2009 08/09 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2009 08/09 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO.  | Zivilprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 74 Abs. 2, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Nach Art. 200 Abs. 2 ZPO ist der Klage der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsverfahren durchzuf\u00fchren war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzust\u00e4ndigen Vermittler, tritt der Richter f\u00fcr dermalen auf die Klage nicht ein. Er erl\u00e4sst einen Erledigungsbeschluss. Steht fest, dass (zu unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen w\u00e4re oder von einem unzust\u00e4ndigen Vermittler stammen w\u00fcrde. Der Richter tritt f\u00fcr dermalen auf die Klage nicht ein und erl\u00e4sst einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entf\u00e4llt. Weiterleitung der Klage an den zust\u00e4ndigen Vermittler gest\u00fctzt auf Art. 74 Abs. 2 ZPO? Aus Art. 9 BV ergibt sich, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zust\u00e4ndige Instanz gebracht werden soll, indem diese, wenn das in Frage kommende Rechtsmittel f\u00e4lschlicherweise rechtzeitig bei einer unzust\u00e4ndigen Stelle eingereicht wird, darauf nicht eintritt, weil es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eintrifft. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Diese Praxis geht davon aus, dass das richtige Rechtsmittel am unrichtigen Ort eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade um den umgekehrten Fall, n\u00e4mlich darum, dass das falsche Rechtsmittel, d.h. die Klage an die richtige, d.h. f\u00fcr die Behandlung von Klagen zust\u00e4ndige Instanz adressiert worden ist. In einem solchen Fall kann es grunds\u00e4tzlich nicht Sache der Vorinstanz sein, nach dem Entscheid \u00fcber ihre mangelnde Zust\u00e4ndigkeit die Klage an den Vermittler zur Behandlung als Vermittlungsbegehren weiterzuleiten. Der Berufungskl\u00e4ger wollte auch kein Vermittlungsgesuch einreichen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:55:12", "Checksum": "2735048cf15caed0481f1908db7467a8"}