{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-13_2009-06-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37527", "Checksum": "e765b87f3bea2051da201ffb6d132de6"}, "Num": ["08/09 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 29.06.2009 08/09 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 29.06.2009 08/09 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 29.06.2009 08/09 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. | Strafprozessordnung. Art. 40 Abs. 1 GOG. Art. 92 Abs. 4 VRPV. Strafverf\u00fcgung der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen F\u00fchrer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2). Der Staatsanwalt vertritt als \u00f6ffentlicher Ankl\u00e4ger den Strafanspruch des Staates. Er hat f\u00fcr eine einheitliche Strafpraxis im Kanton besorgt zu sein. Er nimmt diesbez\u00fcglich eine \u00dcberwachungsaufgabe war. Strafverf\u00fcgungen von Verwaltungsbeh\u00f6rden sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese hat einen gesetzlich statuierten Anspruch auf die Zustellung der Strafverf\u00fcgungen der Verwaltungsbeh\u00f6rden. Wie der Staatsanwalt seine \u00dcberwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Der Staatsanwalt darf aus praktischen \u00dcberlegungen aufgrund der (unbestritten) zahlreichen Strafverf\u00fcgungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri festlegen, dass ihm nicht jede Strafverf\u00fcgung zugestellt, sondern die Strafverf\u00fcgungen in seinem Auftrag abgelegt werden, er aber jederzeit berechtigt ist, Einsicht in die Strafverf\u00fcgungen zu nehmen. Art. 92 Abs. 4 VRPV begr\u00fcndet keinen Anspruch einer angeschuldigten Person auf eine bestimmte Art der \u00dcberpr\u00fcfung der Strafverf\u00fcgung durch die Staatsanwaltschaft. Der angeschuldigten Person steht die Weiterzugsm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss Art. 92 Abs. 1 VRPV zur Verf\u00fcgung, womit sie die \u00dcberpr\u00fcfung der angefochtenen Strafverf\u00fcgung einer Verwaltungsbeh\u00f6rde durch den Staatsanwalt verlangen kann. Aus Art. 92 Abs. 4 VRPV kann nicht geschlossen werden, dass eine Strafverf\u00fcgung nur in Rechtskraft erw\u00e4chst, wenn sie der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:56:05", "Checksum": "30fa44bcc3eb77d09e3dfbf2b6b599c2"}