{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2009-09-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-23_2009-09-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37520", "Checksum": "deb8a6a7c399d3ae1db989cb8acb1069"}, "Num": ["08/09 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.09.2009 08/09 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.09.2009 08/09 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.09.2009 08/09 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. | Vormundschaftsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV, Art. 404 Abs. 2 und 3, Art. 420, Art. 421 Ziff. 1 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 13 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. Qualifikation der (Vormundschafts-) Beschwerde i.S.v. Art. 420 Abs. 2 ZGB. Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs. Beschwerdelegitimation. Die Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fccks eines M\u00fcndels erfolgt durch \u00f6ffentliche Versteigerung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbeh\u00f6rde. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde der Verkauf aus freier Hand stattfinden. Ob ein M\u00fcndelgrundst\u00fcck \u00f6ffentlich versteigert oder freih\u00e4ndig verkauft werden soll, ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des M\u00fcndelinteresses zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesgerichts ist der freih\u00e4ndige Verkauf als Ausnahmefall nur dann gegeben, wenn besondere Gr\u00fcnde den Freihandverkauf rechtfertigen. Die allgemeine Erw\u00e4gung, dass der Ausgang einer Steigerung immer ungewiss ist, gen\u00fcgt nicht zur Rechtfertigung des Freihandverkaufs. Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB \u00fcber die betroffenen Grundst\u00fccke; dies unter dem Titel \"Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme\". Die Vormerkung dient nur der Sicherung obligatorischer Anspr\u00fcche, die sich auf das betreffende Grundst\u00fcck selbst beziehen und die sich, wenn endg\u00fcltig anerkannt, grunds\u00e4tzlich ausserbuchlich auswirken. Von dieser materiellen grundbuchrechtlichen Wirkung ist die Grundbuchsperre zu unterscheiden. Es beurteilt sich nach Bundesrecht, ob die Grundbuchsperre die gleiche Wirkung wie eine Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hat. Die kantonale Grundbuchsperre m\u00fcsste sich folglich auf eine bundesrechtliche Bestimmung st\u00fctzen k\u00f6nnen, um nicht nur negativ zu wirken, sondern entsprechend der Vormerkung einer Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung auch eine dingliche Wirkung zu entfalten. Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Vormundschaftsbeh\u00f6rde nach Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Bei der Zustimmung der vormundschaftlichen Beh\u00f6rde handelt es sich nicht um ein Rechtsgesch\u00e4ft, sondern um einen beh\u00f6rdlichen Verwaltungsakt. Die Anfechtung einer nichtigen Verf\u00fcgung l\u00e4uft auf einen Feststellungsentscheid hinaus."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:56:27", "Checksum": "f96f0700247ab208b2c76dd2f00b0aa0"}