{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2008-07-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-26_2008-07-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37575", "Checksum": "ea468f95096042b134b00c95a9a315d7"}, "Num": ["08/09 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.07.2008 08/09 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.07.2008 08/09 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.07.2008 08/09 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. | Staatshaftung. Art. 4 Abs. 1 KV. Zivilprozess. Die Haftung f\u00fcr so genannte Justizsch\u00e4den ist auf grobe Rechtsverletzungen beschr\u00e4nkt. Wenn der Richter von seinem Ermessensspielraum oder der Ermessensbreite, die ihm ein unbestimmter Rechtsbegriff offen l\u00e4sst, Gebrauch macht, ist dessen T\u00e4tigwerden nicht automatisch widerrechtlich, nur weil es von einer oberen oder nachfolgenden Instanz nicht best\u00e4tigt wird. Es muss eine schwere Rechtsverletzung gegeben sein, damit eine Verf\u00fcgung als widerrechtlich i.S. der Staatshaftung qualifiziert werden kann, etwa durch \u00dcberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, Verletzung einer klaren Gesetzesvorschrift, Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und unkorrektes Behandeln von Akten oder b\u00f6swilliges Handeln. Der Richter muss eine f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt haben. Im Zweifelsfall sind die Kosten von den Prozessparteien zu tragen, da nach dem Verhandlungs- und Verf\u00fcgungsgrundsatz ihnen die Herrschaft \u00fcber den Zivilprozess zusteht, sie also den Prozess veranlassen. Im Verfahren vor dem Landgericht Uri wurde die Ausstandspflicht verletzt, wie das Obergericht und das Bundesgericht entschieden haben. Trotz zeitlicher Distanz begr\u00fcndete die Beziehungsn\u00e4he des damaligen Landgerichtspr\u00e4sidenten zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Ausstandspflicht. Die Verletzung der Ausstandspflicht war jedoch nicht offensichtlich, zumal im Verfahren vor Obergericht zur Kl\u00e4rung der Sachlage mehrere Zeugen befragt werden mussten. Die Rechtsverletzung ist daher vorliegend nicht so grob, dass von haftungsbegr\u00fcndender Widerrechtlichkeit gesprochen werden kann, da selbst ein willk\u00fcrlicher Entscheid keine solche Widerrechtlichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Abweisung der verwaltungsrechtlichen Klage."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:54:07", "Checksum": "a7b856bef9d3187a3bea49e6bfd7e0d8"}