{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2008-04-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-31_2008-04-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37583", "Checksum": "322abf28c135727c9b506e73532df239"}, "Num": ["08/09 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 18.04.2008 08/09 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 18.04.2008 08/09 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 18.04.2008 08/09 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement \u00fcber die Ausrichtung von Ausbildungsbeitr\u00e4gen. | Stipendien. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und 3 Reglement \u00fcber die Ausrichtung von Ausbildungsbeitr\u00e4gen. R\u00fcckwirkend werden grunds\u00e4tzlich keine Ausbildungsbeitr\u00e4ge ausgerichtet. Die Wiedererw\u00e4gungsgr\u00fcnde nach Art. 26 Abs. 2 lit. a und b und der Unm\u00f6glichkeit der Geltendmachung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel im fr\u00fcheren Verfahren beschlagen eine urspr\u00fcnglich fehlerhafte Verf\u00fcgung. Der Wiedererw\u00e4gungsgrund nach Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV gilt zwar f\u00fcr nachtr\u00e4glich fehlerhaft gewordene Verf\u00fcgungen. Diese Bestimmung ist jedoch genau genommen nur auf Dauerverf\u00fcgungen anwendbar, welche nach ihrem Erlass in die Zukunft weiter wirken. Ansonsten ist bei einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage nicht die erlassene Verf\u00fcgung wiederzuerw\u00e4gen und anzupassen, sondern ist gest\u00fctzt auf die neue Sach- oder Rechtslage eine neue Verf\u00fcgung zu erlassen. Die angefochtene Verf\u00fcgung betreffend Gew\u00e4hrung von Stipendien stellt aufgrund der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde eine nachtr\u00e4glich fehlerhafte Verf\u00fcgung dar. Ausbildungsbeitr\u00e4ge werden aber nur f\u00fcr ein Jahr zugesprochen, weshalb keine Dauerverf\u00fcgung gegeben ist. Ein die Beh\u00f6rde zur Wiedererw\u00e4gung verpflichtender Grund liegt nicht vor."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:53:40", "Checksum": "a1386b48d7b64e7dd86ed97794836ef9"}