{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2009-11-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_08-09-33_2009-11-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37518", "Checksum": "1b371d5d0d3d012b8f263204dea2ae28"}, "Num": ["08/09 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.11.2009 08/09 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.11.2009 08/09 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.11.2009 08/09 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegen\u00fcber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in beh\u00f6rdliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr\u00fcndendes Verhalten der Beh\u00f6rden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widerspr\u00fcchlichen Verhaltens der Verwaltungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber den Privaten. Die Verwaltungsbeh\u00f6rden d\u00fcrfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Widerspr\u00fcchliches Verhalten der Verwaltungsbeh\u00f6rden verst\u00f6sst gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das urspr\u00fcngliche Verhalten der Beh\u00f6rden vertraut haben, stellt ein widerspr\u00fcchliches Verhalten dieser Beh\u00f6rden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Ausk\u00fcnften der Beh\u00f6rden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine Auskunft begr\u00fcndet schutzw\u00fcrdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen. Das \u00f6ffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassen- und Trottoirabschnitt. Die \u00f6ffentlichen Interessen an der Verkehrs- und vor allem Fussg\u00e4ngersicherheit auf der Gotthardstrasse sind h\u00f6her zu gewichten als diejenigen des Beschwerdef\u00fchrers. Die vom Beschwerdef\u00fchrer beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:56:28", "Checksum": "adbb3f0189025d7ad09b69488a75e9c4"}