{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-12-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-13_2010-12-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37472", "Checksum": "ca001e567dbc2a67dccfa0888a6ac7b2"}, "Num": ["10/11 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.12.2010 10/11 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.12.2010 10/11 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 01.12.2010 10/11 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Abstand beim Hintereinanderfahren. Grobe Verkehrsregelverletzung. Objektiver und subjektiver Tatbestand. Es gibt zwei Faustregeln f\u00fcr den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand: \"Halber Tacho\" und \"zwei Sekunden Regel\". Eine erh\u00f6hte abstrakte Gef\u00e4hrdung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gegeben, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger betr\u00e4gt (= 1/6-Tacho-Regel). Bejahung des Vorliegens einer erh\u00f6hten abstrakten Gef\u00e4hrdung im Fall, in dem der Berufungskl\u00e4ger und Angeklagte die 1/6-Tacho-Regel nur kurzfristig unterschritten, die 1/2-Tacho-Regel aber dauernd (bei allen sieben Abstandsauswertungen) unterschritten hat und die 1/6-Tacho-Regel teilweise lediglich nur knapp eingehalten wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Fahrl\u00e4ssigkeit) kann auch erf\u00fcllt sein, wenn der T\u00e4ter die Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrl\u00e4ssig gehandelt hat. Grobe (unbewusste) Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn man sagen muss \"wi\u00e4 het er nur chenn\u00e4\". In concreto bejaht, da der Fahrzeuglenker pflichtwidrig gar nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten m\u00f6glicherweise eine entsprechende \u2013 auch nur abstrakte \u2013 Gefahr hervorrufen k\u00f6nnte. Massgeblich zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Berufungskl\u00e4ger und Angeklagte mit einem Schwerverkehrsfahrzeug hinter einem anderem Schwerverkehrsfahrzeug auf einer Strecke mit einem Gef\u00e4lle einen massiv zu geringen Abstand eingehalten hatte. Das vordere Schwerverkehrsfahrzeug war zudem ein Tanklastwagen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:58:21", "Checksum": "f4c5214da858d700ec99d7779a371967"}