{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2011-05-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-23_2011-05-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37449", "Checksum": "83c5e22256dc50a17b14f33c0482e2e8"}, "Num": ["10/11 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.05.2011 10/11 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.05.2011 10/11 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.05.2011 10/11 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. | Direkte Bundessteuer. Art. 123 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 DBG. Nachsteuerverfahren. Aufgrund einer fehlerhaften Sch\u00e4tzungsverf\u00fcgung wurde kein Eigenmietwert aufgerechnet. Die Steuerpflicht an sich wurde nicht bestritten, doch die Zul\u00e4ssigkeit der Nachbesteuerung. Voraussetzung einer Nachsteuer bildet eine rechtskr\u00e4ftige Veranlagungsverf\u00fcgung. Weiter muss eine Unterbesteuerung bestehen, dem Gemeinwesen sind zu Unrecht Steuereinnahmen entgangen. Schliesslich ist zu pr\u00fcfen, ob sich die unvollst\u00e4ndige Veranlagung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergeben hat, die der Veranlagungsbeh\u00f6rde nicht bekannt gewesen sind. Ein Verschulden der Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die Unrichtigkeit der jeweiligen Steuererkl\u00e4rung h\u00e4tte anhand der damals vorhandenen Aktenlage bereits festgestellt werden k\u00f6nnen. Ein T\u00e4tigwerden der Veranlagungsbeh\u00f6rde kann erst verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Unterl\u00e4sst es die Veranlagungsbeh\u00f6rde in diesem Fall erg\u00e4nzende Abkl\u00e4rungen zu machen, so missachtet sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht in grober Weise. Diesbez\u00fcglich im Nachhinein festgestellte Tatsachen und Beweismittel k\u00f6nnen daher nicht mehr als neu gelten. Vorliegend war die Eigennutzung offenkundig. Zudem war dem Amt f\u00fcr Steuern bekannt, dass bei der Umstellung auf ein neues EDV-Sch\u00e4tzungsprogramm fehlerhafte Sch\u00e4tzungsverf\u00fcgungen ergangen waren. Unter diesen Umst\u00e4nden war die Durchf\u00fchrung eines Nachsteuerverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Berufung auf Vertrauensschutz ist unbehelflich, h\u00e4tte die Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit der Sch\u00e4tzungsverf\u00fcgung doch erkennen m\u00fcssen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:42:47", "Checksum": "c409b4b8f239864c7b59a70ad690763e"}