{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-11-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-24_2010-11-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37473", "Checksum": "e96f4af703ed6245f1c7c29cd26b1ba9"}, "Num": ["10/11 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.11.2010 10/11 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.11.2010 10/11 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 19.11.2010 10/11 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers f\u00fcr der Ausgleichskasse entgangene Beitr\u00e4ge.  | AHV. Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers f\u00fcr der Ausgleichskasse entgangene Beitr\u00e4ge. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, k\u00f6nnen subsidi\u00e4r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichend Schadenskenntnis i.S.v. Art. 52 Abs. 3 AHVG. Es ist davon auszugehen, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grunds\u00e4tzlich gegeben ist. Wenn besondere Umst\u00e4nde die Nichtbefolgung der einschl\u00e4gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entf\u00e4llt eine Haftung. Das absichtliche oder grobfahrl\u00e4ssige Missachten von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Es ist eine W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalles vorzunehmen. Bei einfachen Verh\u00e4ltnissen wird vom Verwaltungsrat verlangt, dass er den \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen Belange seiner Aktiengesellschaft hat. Es wird vermutet, dass er auf die Beitragszahlung bzw. Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse Einfluss nehmen kann. Nicht auszuschliessen ist, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr\u00e4ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f\u00fchrt praxisgem\u00e4ss nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst\u00e4nde und einer seri\u00f6sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n\u00fctzlicher Frist w\u00fcrde befriedigen k\u00f6nnen. Handelt es sich \u2013 wie vorliegend \u2013 bei dem Beitragsschuldner um ein verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleines Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur, muss vom einzigen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der \u00dcberblick \u00fcber alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:58:19", "Checksum": "2b8aa7e7281ece13bd08421df2a5e8d2"}