{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-26_2010-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37514", "Checksum": "ac73748c18be5228ebd668b695b2e3b3"}, "Num": ["10/11 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV.  | IV. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Ein nach vorangegangener Abweisung gestelltes neues gleichartiges Leistungsbegehren wird von der Verwaltung nur gepr\u00fcft, wenn eine \u00c4nderung des f\u00fcr die Leistung massgeblichen Sachverhaltes glaubhaft gemacht wird und kann materiell nur dann Erfolg haben, wenn die Revisionsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Art. 17 Abs. 1 ATSG hat demnach eine wesentliche \u00fcber die Rentenrevision hinausgehende praktische Bedeutung. Die \u00c4nderung des Invalidit\u00e4tsgrades hat immer eine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zum Gegenstand, wobei Gr\u00fcnde daf\u00fcr u.a. die Ver\u00e4nderungen des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen bilden. Keine Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bedeutet u.a. eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver\u00e4nderten Sachverhaltes (z.B. eine andere Einsch\u00e4tzung der zumutbaren Arbeitsleistung). Bei der Pr\u00fcfung, ob eine Ver\u00e4nderung des Invalidit\u00e4tsgrades in einer f\u00fcr den Anspruch erheblichen Weise \u00fcberhaupt glaubhaft gemacht ist, hat die Beschwerdegegnerin u.a. zu ber\u00fccksichtigen, ob die fr\u00fchere Verf\u00fcgung nur kurze oder schon l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h\u00f6here oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grunds\u00e4tzlich zu respektieren hat. In concreto konnte die Beschwerdef\u00fchrerin eine wesentliche Ver\u00e4nderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:56:44", "Checksum": "e2b081bb07b33669a4a5430515fdc9de"}