{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-05-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-27_2010-05-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37505", "Checksum": "7e38e0ce6deddbf824ec31415f60ca90"}, "Num": ["10/11 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2010 10/11 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2010 10/11 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2010 10/11 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Hilfsmittel. (Bundesgericht) | IV. Hilfsmittel. Kostenbeitrag an vorzeitige H\u00f6rger\u00e4teversorgung. Es wird vermutet, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ans\u00e4tzen entsprechende Leistungszuerkennung eine ausreichende H\u00f6rger\u00e4teversorgung sicherstellt. Allerdings ist letztlich stets das spezifische Eingliederungsbed\u00fcrfnis massgebend. Die gerichtliche Pr\u00fcfung, ob die tarifarisch verg\u00fcteten H\u00f6chstpreise und mithin auch die abgestufte Verg\u00fctung gem\u00e4ss Tarifvertrag dem invalidit\u00e4tsbedingten Eingliederungsbed\u00fcrfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, bleibt stets vorbehalten. Dabei tr\u00e4gt die versicherte Person die Beweislast f\u00fcr die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also daf\u00fcr, dass die tarifarische H\u00f6rger\u00e4teversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbed\u00fcrfnisses nicht gen\u00fcgt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den T\u00e4tigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Aufgrund der Vermutung, die tarifliche H\u00f6rger\u00e4teversorgung f\u00fchre zu einer den gesetzlichen Vorgaben gen\u00fcgenden Eingliederung im Einzelfall, hat der Versicherte in substanziierter Weise darzutun, weshalb die zugesprochene H\u00f6rger\u00e4teversorgung in seinem Fall dem Eingliederungsziel der ad\u00e4quaten Verst\u00e4ndigung nicht zu gen\u00fcgen vermag. In casu neuer T\u00e4tigkeitsbereich des Versicherten. Unbeantwortet blieb aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen die Frage, ob die berufliche Ver\u00e4nderung des Versicherten eine vorzeitige Anpassung der bisherigen H\u00f6rger\u00e4teversorgung erforderlich machte bzw. ob nicht bereits die im Jahre 2005 zugesprochenen H\u00f6rger\u00e4te im neuen beruflichen Umfeld eine gen\u00fcgende Versorgung boten. R\u00fcckweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach Einholung einer diesbez\u00fcglichen fach\u00e4rztlichen Expertise \u00fcber den Anspruch auf vorzeitige Anpassung der H\u00f6rger\u00e4teversorgung neu verf\u00fcge."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:57:07", "Checksum": "5aba3ccc3e58bd32232d8a524a37846c"}