{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-31_2011-05-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37444", "Checksum": "cedd45e8f3252f657ccf61e28c63ed0c"}, "Num": ["10/11 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2011 10/11 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2011 10/11 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 27.05.2011 10/11 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. | UV. Art. 4, Art. 16 ATSG. Art. 24 Abs. 1 UVG. Art. 36 UVV. Nur ausnahmsweise ist ein Unfallereignis eigentliche Ursache einer Diskushernie. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Diskushernien vorwiegend bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver\u00e4nderungen entstehen. Der Invalidit\u00e4tsgrad wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das nach Eintritt der Invalidit\u00e4t erzielt werden k\u00f6nnte (Invalideneinkommen) mit jenem Einkommen verglichen, welches ohne Invalidit\u00e4t erreicht werden konnte (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung beider Einkommen muss gleich vorgegangen werden. Es ist auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des allf\u00e4lligen Rentenanspruches abzustellen. Da erfahrungsgem\u00e4ss die bisherige T\u00e4tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w\u00e4re, ist beim Valideneinkommen regelm\u00e4ssig das zuletzt ohne Invalidit\u00e4t erzielte Einkommen Ankn\u00fcpfungspunkt. Ausnahmen m\u00fcssen mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. F\u00fcr einen dauerhaften Stellenwechsel m\u00fcssen konkrete Anhaltspunkte sprechen. Ein Stellenwechsel ist auch dann massgebend, wenn er sich hinsichtlich der Verdienstm\u00f6glichkeiten zu Ungunsten der versicherten Person auswirkt. Eine berufliche Neuorientierung kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag seitens der versicherten Person als Arbeitnehmer noch nicht unterschrieben wurde. Gem\u00e4ss g\u00e4ngiger Praxis erfolgt die Zustellung des Arbeitsvertrages n\u00e4mlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich bereit erkl\u00e4rt hat, die Stelle anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Absicht einen Stellenwechsel vorzunehmen bereits aufgel\u00f6st wurde. Abzustellen ist auch auf die Angaben der versicherten Person. Eine Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund. Dabei k\u00f6nnen die von der Schweizerischen Unvallversicherungsanstalt (SUVA) herausgegebenen Tabellen hinzugezogen werden. Folgen, die zuverl\u00e4ssig mit einer hirnorganischen Sch\u00e4digung zusammenh\u00e4ngen, werden nach SUVA-Tabelle 8 gesch\u00e4tzt."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:42:49", "Checksum": "a3d26bd2825dea436385134e970078f2"}