{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-06-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-32_2010-06-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37492", "Checksum": "d4b1571e60e0bafb3779ab3b28832da0"}, "Num": ["10/11 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 25.06.2010 10/11 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 25.06.2010 10/11 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 25.06.2010 10/11 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG.  | Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. Unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung. Umschreibung. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstst\u00e4ndig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven \u00e4usseren Umst\u00e4nde, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegr\u00fcndende Tatsache ist grunds\u00e4tzlich von der Steuerbeh\u00f6rde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis f\u00fcr die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbeh\u00f6rde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese urspr\u00fcnglich f\u00fcr das internationale Verh\u00e4ltnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verh\u00e4ltnis anwendbar. In casu belegen mehrere Umst\u00e4nde, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Attinghausen hatte. Unzul\u00e4ssigkeit einer qualifizierten Parteiaussage des Steuerpflichtigen. Das Verfahrensrecht des DBG kennt zudem keine Zeugnispflicht."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:57:36", "Checksum": "bc85a5ff41ba55ecde7afcafb3aa9611"}