{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2010-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-33_2010-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37512", "Checksum": "e9e7cfc9a6e348eb47a6e4e37aa32b3b"}, "Num": ["10/11 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 22.01.2010 10/11 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren.  | Kantonale direkte Steuern. Art. 6 EMRK. Art. 127 Abs. 2 BV. Art 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 4 VRPV. Art. 186 Abs. 1, Art. 188 Abs. 3 i.V.m. Art. 209 StG. Nachsteuerverfahren. Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Kompetenz zur Verfolgung und Bestrafung von Verletzungen von Verfahrenspflichten (und Steuerhinterziehung) liegt bei den Steuer(justiz-)beh\u00f6rden aller Stufen. Die (zu Recht) fehlende Zustellung der Strafverf\u00fcgung des Amtes f\u00fcr Steuern Uri an die Staatsanwaltschaft vermag den Eintritt der Rechtskraft nicht zu hindern. Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine Ordnungsbusse, die jedoch eine eigentliche Strafe und nicht bloss eine disziplinarische Massnahme darstellt. Die strafprozessualen Garantien der EMRK (vorab Art. 6 EMRK) sind zu beachten. Der Veranlagungsbeh\u00f6rde stehen im Nachsteuerverfahren die gleichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 6 EMRK nicht auf die Nachsteuer anwendbar. Diese stellt keine Strafsanktion dar. Das Nachsteuerverfahren bezweckt einzig die Nachforderung der zu wenig veranlagten Steuer. Es stellt ein rein fiskalrechtliches Verfahren dar. Die Vorinstanz hat das Nachsteuer- und das Hinterziehungsverfahren getrennt. Die Garantien von Art. 6 EMRK, namentlich das Aussageverweigerungsrecht, finden auf das Nachsteuerverfahren keine Anwendung. Zufolge der nachtr\u00e4glichen Trennung der zwei h\u00e4ngigen Verfahren k\u00f6nnen sich die strafprozessualen Grunds\u00e4tze nicht mehr auf das Nachsteuerverfahren auswirken. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Nachsteuerverfahren zu Recht angehalten, seiner Pflicht zur Selbstdeklaration bzw. zur Nachreichung der gew\u00fcnschten Belege nachzukommen. Er kann sich im Nachsteuerverfahren nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:56:46", "Checksum": "7f6041ef3c17cef030cff0ddea534538"}