{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2011-02-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_10-11-35_2011-02-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/37462", "Checksum": "fc6d017657e0fd84144dca99f87423af"}, "Num": ["10/11 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.02.2011 10/11 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.02.2011 10/11 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 11.02.2011 10/11 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Fl\u00fcelen. | Baurecht. Art. 21 Abs. 1 BauG. Art. 36 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 BZO Fl\u00fcelen. Zur Unterscheidung von \u00f6ffentlichen und privaten Strassen. Der vordere Teil des H\u00f6henweges in Fl\u00fcelen ist eine im Eigentum der Gemeinde stehende Strasse, welche der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Auch wenn der \u00dcbergang dieses vorderen \u00f6ffentlichen Strassenst\u00fccks zum hinteren Teil des H\u00f6henweges fliessend und f\u00fcr den Publikumsverkehr nicht bzw. kaum erkennbar ist, so ist beim umstrittenen hinteren Teil des H\u00f6henwegs von einer privaten Strasse auszugehen. Demnach verletzt das Geb\u00e4ude A gegen\u00fcber dem H\u00f6henweg den Bauabstand zu den \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen von 4 Metern nicht. Die Geb\u00e4udeh\u00f6he wird ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen, respektive tiefer gelegten Erdbodens bis Oberkant Dachfirst gemessen. Unbestimmter Rechtsbegriff: \"\u2026. ab dem tiefsten Punkt \u2026. \". Die Frage nach dem richtigen Verst\u00e4ndnis eines unbestimmten Rechtsbegriffes ist eine Rechtsfrage. Eine falsche Interpretation hat eine Rechtsverletzung zur Folge. Einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts durch die zust\u00e4ndige kommunale Beh\u00f6rde ist die Anerkennung nicht zu untersagen. Die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he in Wohnzonen ergibt sich aus der zul\u00e4ssigen Vollgeschosszahl und der Dachbegrenzungslinie. Die maximale Geb\u00e4udeh\u00f6he ergibt sich aus Art. 61 BZO Fl\u00fcelen. Die Praxis der Baukommission Fl\u00fcelen, Hauseing\u00e4nge oder Garageneinfahrten bei der Bestimmung des tiefsten Punktes des gewachsenen respektive tiefer gelegten Erdbodens nicht zu ber\u00fccksichtigen ist haltbar."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:58:47", "Checksum": "88141ea6179085627004f4937b2717bb"}