{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-15_2011-11-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56497", "Checksum": "2cf2b9305aed04d9f4c5140142134649"}, "Num": ["12/13 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.11.2011 12/13 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.11.2011 12/13 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.11.2011 12/13 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. | Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausl\u00e4ndische Person zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Wegweisung insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint. Es handelt sich dann um eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe, wenn die ausl\u00e4ndische Person zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist das \u00f6ffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme und das private Interesse der ausl\u00e4ndischen Person sowie ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuw\u00e4gen. Massgebend sind dabei insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der ausl\u00e4ndischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Eine Wegweisung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich eine ausl\u00e4ndische Person schon ausgesprochen lange in der Schweiz aufgehalten hat. Ausnahmsweise gen\u00fcgt daf\u00fcr eine einzige Verurteilung, soweit diese aufgrund einer besonders schwerwiegenden Straftat erfolgte. So etwa bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Bet\u00e4ubungsmitteldelikten. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde haupts\u00e4chlich wegen Verbrechen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit setzte er zweifelsohne einen Widerrufsgrund. Das durch dieses Strafmass ausgedr\u00fcckte Verschulden ist erheblich. Der Beschwerdef\u00fchrer beging bis anhin keine Delikte von besonderer Schwere, mithin keine Veranlassung bestand, den Beschwerdef\u00fchrer unter Androhung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Indem der Beschwerdef\u00fchrer sich an der Einfuhr und der teilweisen Weitergabe von f\u00fcnf Kilogramm Heroin beteiligte, nahm er eine Gefahr f\u00fcr die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Dieses Verhalten scheint derart skrupellos, dass trotz \u00fcber 20-j\u00e4hriger Anwesenheit in der Schweiz eine Wegweisung unter Ber\u00fccksichtigung aller massgebenden Umst\u00e4nde als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der R\u00fcckfallgefahr kein allzu grosses Gewicht zu."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:43:31", "Checksum": "a30443734671fbfad238e3d198c570cd"}