{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-18_2012-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56500", "Checksum": "7ba2e106e7cd0bebede387dd0e019f7f"}, "Num": ["12/13 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 20.07.2012 12/13 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 20.07.2012 12/13 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 20.07.2012 12/13 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. | Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die nat\u00fcrlichen Gegebenheiten zu beachten. Die Kantone stellen fest, welche Gebiete durch Naturgefahren oder sch\u00e4dliche Einwirkungen bedroht sind. Sie erarbeiten Grundlagen f\u00fcr den Schutz vor Naturereignissen, insb. Gefahrenkataster und Gefahrenkarte. Der Kanton und die Gemeinden ber\u00fccksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen T\u00e4tigkeiten. Der Kanton ber\u00fccksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten bilden die Grundlage f\u00fcr die Ausscheidung von Gefahrenzonen. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gef\u00e4hrdung besteht und infolge dessen grunds\u00e4tzlich keine neuen Bauten erstellt werden k\u00f6nnen. Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) m\u00f6glich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gef\u00e4hrdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers liegt gem\u00e4ss Zonenplan in der Gefahrenzone 1. Von neutralen Gutachten oder gutachtenm\u00e4ssigen Darstellungen einer Beh\u00f6rde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gr\u00fcnde vorliegen. Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine gr\u00f6ssere Bedeutung zukommt als den \u00fcbrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch k\u00f6nnen sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverhalt eingehender abzukl\u00e4ren ist. Insg. vermag das eingereichte Privatgutachten die getroffene Gefahreneinsch\u00e4tzung nicht zu ersch\u00fcttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausf\u00fchrungen des Amtes f\u00fcr Forst und Jagd zutreffend sind. Entsprechend der Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers hat das Gericht dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte stattzufinden. Keine Entlassung der Liegenschaft aus der Gefahrenzone. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:44:21", "Checksum": "8e6187bde146ac6552bc092b63c13b15"}