{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-11-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-19_2012-11-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56501", "Checksum": "a0846a293d927b61743199a79ddee16e"}, "Num": ["12/13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.11.2012 12/13 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.11.2012 12/13 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 30.11.2012 12/13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. | Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15 lit. b RPG. Zonenplanrevision. Beschwerde gegen eine Einzonung. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet dazu, Entscheide zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Es sind kurz die wesentlichen \u00dcberlegungen zu nennen, auf die sich der Entscheid st\u00fctzt. Die strittige Einzonung war bereits 2003 Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz. Damals wie heute bestanden beziehungsweise bestehen \u00fcberdimensionierte Bauzonen. Jedoch vertritt die Vor\u00acinstanz nun im Gegensatz zu ihren fr\u00fcheren Beschl\u00fcssen die Ansicht, die beschlossene Einzonung sei rechtens. Dieser Entscheid wird nur minimal begr\u00fcndet, der Meinungswechsel \u00fcberhaupt nicht. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Anfechtung wird verunm\u00f6glicht. Vorliegend muss eine eingehende Begr\u00fcndung verlangt werden, sodass erkennbar ist, weshalb die angestrebte Einzonung trotz \u00fcberdimensionierter Bauzonen zul\u00e4ssig sein soll. Eine solche ist nur in sehr engen Grenzen m\u00f6glich. Der angefochtene Entscheid h\u00e4lt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begr\u00fcndung von Entscheiden nicht stand. Gutheissung der Beschwerde. R\u00fcckweisung zur Neubeurteilung."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:44:19", "Checksum": "c69f16f4ec108f5c436cf2309c50be8f"}