{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-20_2012-07-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56502", "Checksum": "127c5463a1094c90f5e964d9f1423678"}, "Num": ["12/13 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2012 12/13 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2012 12/13 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.07.2012 12/13 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. | Planungs- und Baurecht. Art. 21 Abs. 2 RPG. Art. 119 Abs. 1 PBG. Nutzung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen\u00ac \u2013 einstmals als Kleinviehstall genutzten \u2013 \u00d6konomiegeb\u00e4udes als Treffpunkt einer islamischen Glaubensgemeinschaft (konkret als Gebetsraum) und auch als Vereins- und \u00dcbungslokal eines Tanzvereines. Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft zur Bauzone. Voraussetzungen der Anpassung von Nutzungspl\u00e4nen. F\u00fcr eine Plan\u00e4nderung ist n\u00f6tig, dass sich die Verh\u00e4ltnisse seit der Planfestsetzung ge\u00e4ndert haben, diese Ver\u00e4nderung die f\u00fcr die Planung massgenden Verh\u00e4ltnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung n\u00f6tig erscheint. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Best\u00e4ndigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte \u00c4nderung auswirkt, umso gewichtiger m\u00fcssen die Gr\u00fcnde sein, die f\u00fcr die Plan\u00e4nderung sprechen. Nutzungspl\u00e4ne sind grunds\u00e4tzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine sp\u00e4tere akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung in einem Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen. Die G\u00fcltigkeit eines Zonenplanes muss stets dann noch in Zweifel gezogen werden k\u00f6nnen, wenn die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Ortsplanung ge\u00e4ndert worden sind oder sich die tats\u00e4chliche Situation seit Erlass des Zonenplanes in einer Weise gewandelt hat, dass das \u00f6ffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschr\u00e4nkungen untergegangen sein k\u00f6nnte. Der Zonenplan der Einwohnergemeinde Altdorf wurde in den Jahren 2009 - 2011 revidiert. Der Beschwerdef\u00fchrer verzichtete darauf, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen. Ein zur Landwirtschaftszone geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck kann nur beschr\u00e4nkt genutzt werden. Der Strukturwandel im landwirtschaftlichen Sektor kann nicht dazu f\u00fchren, dass vermehrt Bauzonen geschaffen werden. Das private Interesse an einer besseren Nutzungsm\u00f6glichkeit stellt keine wesentliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse dar. Eine akzessorische Pr\u00fcfung des Zonenplanes ist vorliegend ausgeschlossen und die Zuordnung der Liegenschaft zur Landwirtschaftszone bindend. Eine Wiederherstellungsverf\u00fcgung kann eine Unterlassung oder Ver\u00e4nderung der Nutzung verlangen. Die Nutzung eines Geb\u00e4udes als Kultusst\u00e4tte und als Vereins- und \u00dcbungslokal einer Tanzformation hat im Siedlungsgebiet stattzufinden und nicht in der Landwirtschaftszone. Bejahung des erheblichen Interesses an der Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wiederherstellungsverf\u00fcgung bejaht."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:44:21", "Checksum": "aaa856aa70d5b40f4a2c46f37c112192"}