{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-05-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-22_2013-05-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56505", "Checksum": "8cef30c013c408c1936bc2d9866ea974"}, "Num": ["12/13 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 03.05.2013 12/13 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 03.05.2013 12/13 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 03.05.2013 12/13 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. | IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbst\u00e4tig waren und denen infolge Invalidit\u00e4t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus\u00e4tzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F\u00e4higkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidit\u00e4t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen haben. Anderseits hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst\u00e4tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit\u00e4t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf\u00e4higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidit\u00e4t abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das w\u00e4hrend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen h\u00f6her war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2  IVG (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese L\u00f6sung erstreckt sich auch auf F\u00e4lle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidit\u00e4t noch beendet wurde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:43:35", "Checksum": "1f32b40875974d90bd3b1edc5d42a786"}