{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-24_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56508", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Num": ["12/13 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.10.2012 12/13 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.10.2012 12/13 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 23.10.2012 12/13 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B\u00fcrgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b B\u00fcG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KB\u00fcG. | B\u00fcrgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b B\u00fcG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KB\u00fcG. Beschwerde gegen ablehnende Entscheide \u00fcber die ordentliche Einb\u00fcrgerung. Der Gemeinderat Erstfeld beantragte der Gemeindeversammlung, die Einb\u00fcrgerungsgesuche der Beschwerdef\u00fchrer wegen mangelnder Integration abzulehnen. Dazu machte der Gemeinderat konkrete Ausf\u00fchrungen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag zu und folgte damit der Begr\u00fcndung des Gemeinderates. Eine sachgerechte Anfechtung der negativen Einb\u00fcrgerungsentscheide war gew\u00e4hrleistet. Die Integration wird als gegenseitiger Ann\u00e4herungsprozess zwischen der einheimischen und der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bev\u00f6lkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdef\u00fchrer sind beide invalid. Die Invalidit\u00e4t macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an \u00f6ffentlichen Aktivit\u00e4ten zu beteiligen. Diesen Umstand gilt es zu ber\u00fccksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umst\u00e4nden, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdef\u00fchrern abzuverlangen. Konkrete Inte\u00acgrationsbem\u00fchungen bestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die Eignungsvoraussetzungen f\u00fcr die Erteilung des B\u00fcrgerrechtes sind somit nicht erf\u00fcllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willk\u00fcrverbotes ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:44:18", "Checksum": "c5787517dc21b56375edb705cd1de5d3"}