{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-26_2012-01-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56481", "Checksum": "30e1633fa8be8bd17321ad71e3f3525d"}, "Num": ["12/13 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.01.2012 12/13 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.01.2012 12/13 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 13.01.2012 12/13 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzverm\u00f6gens. | \u00d6ffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzverm\u00f6gens. Das Finanzverm\u00f6gen untersteht im Aussenverh\u00e4ltnis (Verh\u00e4ltnis Staat \u2013 Private) grunds\u00e4tzlich dem Privatrecht. F\u00fcr den Erwerb, die Ver\u00e4usserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzverm\u00f6gens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverh\u00e4ltnis, namentlich die Frage, wer f\u00fcr den Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4usserung des Finanzverm\u00f6gens zust\u00e4ndig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung zustande kommt, bestimmt sich nach \u00f6ffentlichem Recht. Kantonseigene Liegenschaft Stollenanlage Ripshausen. Beschluss, mit dem der Regierungsrat die Baudirektion beauftragt, mit der Korporation Uri einen Kaufvertrag abzuschliessen. Dieser Beschluss betrifft das Innenverh\u00e4ltnis. Es werden keine Rechte und Pflichten einer bestimmten Person begr\u00fcndet, ge\u00e4ndert oder aufgehoben. Fehlen einer Verf\u00fcgung und damit eines Anfechtungsobjektes. Das Innenverh\u00e4ltnis weist auch eine Aussenwirkung auf. Es bleibt aber bei einem verwaltungsinternen Vorgang. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichtes, ein allf\u00e4lliges Fehlverhalten des Gemeinwesens zu r\u00fcgen, ohne dass unmittelbar ein Privater in seinen Rechten und Pflichten betroffen ist. Dies ist Aufgabe der Fachaufsicht. Verfehlungen des Gemeinwesens, die sich auf das Innenverh\u00e4ltnis beziehen, sind mit der Aufsichtsbeschwerde zu r\u00fcgen. Im Kanton Uri obliegt die Fachaufsicht \u00fcber den Regierungsrat dem Landrat. Im Ergebnis ist das angerufene Gericht sachlich nicht zust\u00e4ndig, unabh\u00e4ngig davon ob das Aussen- oder Innenverh\u00e4ltnis betroffen ist. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:43:28", "Checksum": "cfd2ba7b96f483d6b5505d166a2d539f"}