{"Signatur": "UR_REB_001", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-10-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_REB_001_12-13-29_2013-10-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_doc/56510", "Checksum": "aa6b395aebdfbf7eb271c05b3978d96b"}, "Num": ["12/13 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2013 12/13 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2013 12/13 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n 04.10.2013 12/13 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri Rechenschaftsbericht u\u0308ber die Rechtspflege\n "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. | \u00d6ffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Art. 53 Abs. 2, Art. 60 lit. a und b SubV. Die Beschwerdef\u00fchrung gegen eine m\u00e4ngelbehaftete Ausschreibung erst im Rahmen der Zuschlagsverf\u00fcgung verstiesse gegen Treu und Glauben. Eine nachtr\u00e4gliche Beanstandung ist also ausgeschlossen. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen, da diese als Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten sind. Davon ist abzuweichen, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht innert der zehnt\u00e4gigen Anfechtungsfrist bezogen werden k\u00f6nnen. Alsdann muss eine sp\u00e4tere Anfechtung dann m\u00f6glich bleiben, wenn Dokumente in Frage stehen, die den Anbietern erst nach Ihrer Zulassung zur Teilnahme am zweiten Teil des selektiven Verfahrens, das nunmehr ohne erneute \u00f6ffentliche Ausschreibung abl\u00e4uft, \u00fcbergeben werden. Indessen besteht auch in diesen Ausnahmef\u00e4llen unter gewissen Umst\u00e4nden eine Pflicht des Anbieters, gegen\u00fcber dem Auftraggeber Unregelm\u00e4ssigkeiten im Ausschreibungsverfahren anzuzeigen. Mit Art. 53 Abs. 2 SubV besteht f\u00fcr das Kriterium der Umweltvertr\u00e4glichkeit eine gesetzliche Grundlage. Grundsatz der Gleichbehandlung  der Anbieter. Das Kriterium der Umweltvertr\u00e4glichkeit darf daher nicht zur Diskriminierung ausw\u00e4rtiger Anbieter f\u00fchren. Anwendungsfall. Gem\u00e4ss den vorliegend ergangenen Submissionsanweisungen, hat bei wirtschaftlich ann\u00e4hernd gleich g\u00fcnstigen Angeboten, das heisst Angeboten, die in der Gesamtbewertung h\u00f6chstens ein Prozentpunkt auseinanderliegen, die Vergabe gest\u00fctzt auf Art. 53 Abs. 2 SubV aufgrund des Zusatzkriteriums der Lehrlingsausbildung zu erfolgen. Das Zusatzkriterium der Lehrlingsausbildung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Danach ist massgebend, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Betriebsgr\u00f6sse zur Verf\u00fcgung stellen.  Anwendungsfall."}], "ScrapyJob": "446973/59/462", "Zeit UTC": "31.01.2022 04:43:37", "Checksum": "826a6c20c032e7662e31523d2697e390"}