{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem \u00f6ffentlichen Quartierplatz. L\u00e4rmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbr\u00fccke auf dem Letten-Areal in Z\u00fcrich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federf\u00fchrung von Gr\u00fcn Stadt Z\u00fcrich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchf\u00fchrung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht best\u00e4tigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Z\u00fcrich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden k\u00f6nnen. Auf die \u00dcberschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bed\u00fcrfnis der Wohnbev\u00f6lkerung in der Stadt Z\u00fcrich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im \u00f6ffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung l\u00e4rmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtm\u00e4ssig w\u00e4re. Zu ber\u00fccksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des fr\u00fcher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen L\u00e4rmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen L\u00e4rmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Z\u00fcrich (APV) Einschr\u00e4nkungen bei den \u00d6ffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die L\u00e4rmd\u00e4mmung des Br\u00fcckenbogens der Kornhausbr\u00fccke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d"}