{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verf\u00fcgte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsst\u00f6rer) im Umfang von 20 %. W\u00e4hrend der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bez\u00fcglich der in BGE 139 II 106 eingef\u00fchrten Voraussetzung, wonach f\u00fcr eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsst\u00f6rers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umst\u00e4nde vorliegen m\u00fcssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umst\u00e4nden kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging f\u00fcr die rekurrierende Grundeigent\u00fcmerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundst\u00fcck jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdr\u00fccklich festhielt, es best\u00fcnden keine belastbaren Anhaltspunkte f\u00fcr einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundst\u00fccks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der K\u00e4uferin einen vertraglichen Anspruch auf R\u00fcckverg\u00fctung der mit der Beseitigung allf\u00e4lliger Altlasten entstehenden Kosten einr\u00e4umte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71"}