{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0059-2020_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0059-2020_vom_8._mai_2020.pdf", "Checksum": "def8400322203b177ec70e0d81e200bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0059/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2020 BRGE I Nr. 0059/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausn\u00fctzungstransfer \u00fcber Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus. Zul\u00e4ssiges Mass der Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung. | Zur Realisierung des strittigen Bauvorhabens war mangels gen\u00fcgender Ausn\u00fctzungsreserven auf dem Baugrundst\u00fcck ein Ausn\u00fctzungstransfer notwendig. Vorgesehen war die \u00dcbertragung unter anderem von Fl\u00e4chen eines teilweise innerhalb eines Gestaltungsplanperimeters befindlichen Grundst\u00fccks auf das vollst\u00e4ndig ausserhalb dieses Perimeters situierte Baugrundst\u00fccks. Die Baubeh\u00f6rde hatte die Baubewilligung f\u00fcr das Bauvorhaben erteilt, wogegen ein Nachbar rekurrierte. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts erachtete den geplanten Ausn\u00fctzungstransfer \u00fcber die Gestaltungsplangebietsgrenzen hinaus im konkreten Fall als unzul\u00e4ssig. Dies mit der Begr\u00fcndung, dass auf dem vom Transfer belasteten Grundst\u00fcck \u2013 soweit dieses vom Gestaltungsplanperimeter erfasst war \u2013 gest\u00fctzt auf die Gestaltungsplanvorschriften eine erheblich h\u00f6here Ausn\u00fctzung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re als auf dem der Wohnzone W4 0,8 zugewiesenen Baugrundst\u00fcck. Der vorgesehene Ausn\u00fctzungstransfer h\u00e4tte damit dieselben unerw\u00fcnschten Folgen nach sich gezogen, wie ein gem\u00e4ss langj\u00e4hriger Praxis unzul\u00e4ssiger Ausn\u00fctzungstransfer \u00fcber (\"gew\u00f6hnliche\") Zonengrenzen hinweg. Die Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung hatte ferner im Vergleich zur Grundordnung gem\u00e4ss BZO eine Erh\u00f6hung der anrechenbaren Geschossfl\u00e4che um rund 50 % und im Ergebnis \u2013 was entscheidend war \u2013 eine gegen die Einordnungsbestimmung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG verstossende Konzentrierung von Bausubstanz zur Folge. Demnach wurde der Nachbarrekurs gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "8c1013f7594bada53680268195628f22"}