{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-07-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0116-2021_2021-07-16.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0116-2021_vom_16._juli_2021.pdf", "Checksum": "c91604cb78696923e54e2c3fcc66f73b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0116/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 16.07.2021 BRGE I Nr. 0116/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 16.07.2021 BRGE I Nr. 0116/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 16.07.2021 BRGE I Nr. 0116/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umgestaltung und L\u00e4rmsanierung kommunaler Strassen. Veloverbindungen und Koordination. Badenerstrasse und Zypressenstrasse, Stadt Z\u00fcrich. | Zur Beurteilung stand der Festsetzungsbeschluss des Stadtrats von Z\u00fcrich zur Umgestaltung und (Teil-)Sanierung der Badenerstrasse (Abschnitt Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) sowie von Teilen der Zypressenstrasse. Gegen die Festsetzung des strassenrechtlichen Projekts erhoben der VCS (Sektion Z\u00fcrich) sowie verschiedene Privatpersonen Rekurs mit (unter anderem) dem Begehren, es sei gleichzeitig die L\u00e4rmsanierung des fraglichen Strassenabschnitts der Badenerstrasse (im Wesentlichen Tempo 30) anhand zu nehmen. Sodann wurde beantragt, auf der Badenerstrasse eine durchgehende Veloverbindung zu schaffen und Vorarbeiten f\u00fcr verschiedene Veloquerungen zu treffen. Das Baurekursgericht verneinte das Vorliegen einer sog. \u00fcbergewichtigen Erweiterung der Badenerstrasse. Dementsprechend ist eine L\u00e4rmsanierung nicht zwingend mit der Umgestaltung und (Teil-)Sanierung vorzunehmen. Die L\u00e4rmsanierung des fraglichen Strassenabschnitts der Badenerstrasse ist im \u00dcbrigen bereits rechtsh\u00e4ngig (s. BRGE I Nr. 0030/2019 vom 15. M\u00e4rz 2019). Nach Massgabe dieses - ebenfalls publizierten - Entscheides werden bei der Frage der Einf\u00fchrung von Tempo\u00a030 zwecks L\u00e4rmschutz die Anzahl der Betroffenen sowie weitere Aspekte (Fahrzeiten des \u00f6ffentlichen Verkehrs; Hauptverbindungsrouten des MIV) koordiniert zu betrachten sein. Weiter war der Rekurs bez\u00fcglich Veloverbindungen und Veloquerungen abzuweisen. Die Abweichungen zur Richtplanung sind als untergeordnet einzustufen, weshalb eine (teilweise) Verschiebung der Realisierung der Veloverbindung auf der Badenerstrasse (ausgangs Albisriederplatz) im Planungsermessen steht. Die im Abschnitt der Badenerstrasse weiter vorgesehenen Veloquerungen werden erst mit der Festsetzung der Projekte f\u00fcr die entsprechenden Routen zu realisieren sein, ansonsten unn\u00f6tige Divergenzen auftreten k\u00f6nnten, was planerisch keinen Sinn erg\u00e4be. In einem untergeordneten Punkt (Kosten des Einspracheverfahrens) war der Rekurs gutzuheissen. Insgesamt war der Rekurs teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:45", "Checksum": "5dc479b15ddb0b5fa4ae394fe0fe202e"}