{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-10-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0153-2018_2018-10-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr.0153-2018_vom_19._oktober_2018.pdf", "Checksum": "fc99ffd3b962695d012848bdb10f425c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0153/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 19.10.2018 BRGE I Nr. 0153/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.10.2018 BRGE I Nr. 0153/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.10.2018 BRGE I Nr. 0153/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem \u00f6ffentlichen Quartierplatz. L\u00e4rmimmissionen. Vorsorgliches Nutzungsverbot. | Strittig war das von einem Anwohner bei der Bausektion der Stadt Z\u00fcrich beantragte vorsorgliche Nutzungsverbot betreffend die Skateranlage unter der Kornhausbr\u00fccke im Letten-Areal in Z\u00fcrich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden. Das Baurekursgericht best\u00e4tigte die Abweisung des Gesuchs durch die Bausektion der Stadt Z\u00fcrich und damit den einstweiligen Fortbestand der Skateranlage. Entscheidrelevant war einerseits, dass der von der Skateranlage emittierte L\u00e4rm von der Liegenschaft des Anwohners aus nur in geringer Lautst\u00e4rke wahrzunehmen ist, womit insoweit keine besonders schwere Beeintr\u00e4chtigung vorliegt. Das konnte das Baurekursgericht anl\u00e4sslich eines Augenscheins feststellen. Andererseits kann der f\u00fcr die Regelung der Ben\u00fctzung des Quartierplatzes zust\u00e4ndigen Stadt Z\u00fcrich trotz der unbestrittenen baurechtlichen Bewilligungspflicht f\u00fcr eine solche Skateranlage keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht vorgeworfen werden, weshalb eine Verantwortlichkeit als sogenannter Zustandsst\u00f6rer ausser Betracht f\u00e4llt. Ein Gemeinwesen ist bei der Regelung der Ben\u00fctzung des \u00f6ffentlichen Grundes durch die Allgemeinheit zu einer Abw\u00e4gung der Interessen verpflichtet, welche hier nicht rechtswidrig vorgenommen wurde. Von diesem Rekursentscheid \u00fcber das vorsorglich beantragte Nutzungsverbot nicht betroffen ist das h\u00e4ngige Rekursverfahren vom 20. August 2018, welche sich gegen die kommunale Baubewilligung vom 10. Juli 2018 betreffend die Neugestaltung des streitbetroffenen Areals samt Skateranlage richtet."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:04:57", "Checksum": "127f8ba86a25bd406863796cfdb27175"}