{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-11-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0207-2023_2023-11-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2023.05046.pdf", "Checksum": "5417a1c8ec1ccfa531f151b4131061ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0207/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 24.11.2023 BRGE I Nr. 0207/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.11.2023 BRGE I Nr. 0207/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.11.2023 BRGE I Nr. 0207/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckserwerb durch Personen im Ausland; Kriterien zur Bestimmung des Maximalanteils an Wohnungen f\u00fcr den bewilligungsfreien Miterwerb von Woh-nungen bei einem Betriebsst\u00e4ttegrundst\u00fcck gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 3 BewG | Bei der Beurteilung, ob der Maximalanteil an Wohnungen f\u00fcr den bewilligungsfreien Miterwerb von Wohnungen bei einem Betriebsst\u00e4ttegrundst\u00fcck eingehalten wird, ist eine Gesamtbetrachtung der Situation vorzunehmen. So kann neben der Wohnanteilsfl\u00e4che auch der markt\u00fcbliche Umsatz der Wohnungen eine massgebende Rolle spielen. Der mit der Wohnnutzung erwirtschaftete Ertrag sollte gegen\u00fcber dem mit der gewerblichen Nutzung erzielten Ergebnis deutlich untergeordnet sein. Sowohl die zu Wohnzwecken genutzte Fl\u00e4che wie auch der durch die Wohnnutzung erzielte Ertrag lag vorliegend klar \u00fcber einem Drittel. Sodann wurde die H\u00e4lfte der vorhandenen Geschosse zum Wohnen genutzt. Das Baurekursgericht kam unter W\u00fcrdigung aller relevanten Umst\u00e4nde zum Schluss, dass die betriebliche Nutzung des Grundst\u00fccks vorliegend nicht mehr deutlich \u00fcberwog (E. 4.3.3.). Sodann war \u00e4usserst fraglich, ob \u00fcberhaupt ein Anwendungsfall von Art.\u00a02 Abs.\u00a03 BewG vorlag. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt gem\u00e4ss dieser gesetzlichen Bestimmung n\u00e4mlich nur dann, wenn der Wohnraum zusammen mit einem Betriebsst\u00e4ttegrundst\u00fcck erworben wird   der zu erwerbende Wohnraum durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben ist. Vorliegend war der Mindestwohnanteil von 20\u00a0% auf dem Baugrundst\u00fcck l\u00e4ngst erreicht und es ging rein um die Vergr\u00f6sserung des Wohnraums auf dem strittigen Grundst\u00fcck (E.4.3.4.)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:12", "Checksum": "3d17692cfa456ce63a09f24844342c98"}