{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nrn--0061-006_2019-05-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/brge_i_nr._0061-0063_2019_vom_10._mai_2019_1.pdf", "Checksum": "864ee3e74e5c53e900f42b35eb1ca82d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nrn. 0061-0063/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nrn. 0061-0063/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nrn. 0061-0063/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nrn. 0061-0063/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Areal\u00fcberbauung mit 124 Wohnungen in der Stadt Z\u00fcrich. Voraussetzungen gem\u00e4ss \u00a7 71 PBG bei grossmassst\u00e4blichen \u00dcberbauungen.  Einwendungen im Verfahren der Baubeh\u00f6rde. Baumschutz gem\u00e4ss Art. 11a BZO. | Zu beurteilen waren von der Bausektion der Stadt Z\u00fcrich und der Baudirektion Kanton Z\u00fcrich erteilten Bewilligungen f\u00fcr eine Areal- \u00dcberbauung mit sieben Vollgeschossen und einem Attikageschoss bei einer Geb\u00e4udel\u00e4nge von 167,03 m einer Geb\u00e4udeh\u00f6he von 21,5 m an zentraler und gut erschlossener Lage. Das Baurekursgericht wies die von Anwohnerinnen und Anwohnern erhobenen Rekurse ab. Dies - unter anderem - mit der Begr\u00fcndung, dass die Grossmassst\u00e4blichkeit eines Bauvorhabens f\u00fcr sich allein nicht als Grund wider die Erf\u00fcllung der bei Areal\u00fcberbauungen erh\u00f6hten Einordnungs- und Gestaltungsanforderungen gelten kann. Zu bescheinigen war der \u00dcberbauung zudem eine einwandfreie Wohnhygiene, dies trotz teilweiser \u00dcberschreitung der L\u00e4rm-Immissionsgrenzwerte. Des Weiteren wurde die Beeintr\u00e4chtigung eines markanten, unter Baumschutz gem\u00e4ss Art. 11a BZO stehenden Baums auf einer Nachbarparzelle angesichts der bestehenden Distanz von ca. 4,5-5,5 m von der Grenze des Baugrundst\u00fccks verneint. Die Rekurrierenden beanstandeten sodann, sie seien zu Unrecht nicht in das bisherige Verfahren einbezogen worden. Die Bausektion trifft aber generell keine Pflicht, die Argumente der Anwohnerinnen und Anwohner bereits im Baubewilligungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist daraus nicht abzuleiten. Abgewiesen wurde sodann der von der Bauherrschaft erhobene Rekurs. Dies - ebenfalls unter anderem - betreffend die beantragte Entlassung von zwei auf der Grenze des Baugrundst\u00fccks gelegene B\u00e4ume aus dem Schutz gem\u00e4ss Art. 11a BZO. Diese B\u00e4ume waren nicht als besonders erhaltenswert einzustufen. Aufgrund der Lage an der Grenze und damit ausserhalb des Baubereichs erwies sich ihr Schutz aber als gerechtfertigt. Die im Rahmen der Bauausf\u00fchrung notwendigen Massnahmen zum Schutz von Wurzelwerk und Krone sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:41", "Checksum": "ee0e80d5e026bd3c50f6d097a7db9d75"}