{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-08-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nrn--0101-010_2020-08-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nrn._0101-0102-2020_vom_21._august_2020.pdf", "Checksum": "8dd82899fb023800351de3f19a499514"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nrn. 0101-0102/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 21.08.2020 BRGE I Nrn. 0101-0102/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.08.2020 BRGE I Nrn. 0101-0102/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.08.2020 BRGE I Nrn. 0101-0102/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegabstand. Abgrenzung \u00f6ffentlicher und privater Weg. | Der Abstand gem\u00e4ss \u00a7 265 Abs. 1 PBG gilt nur gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Wegen. Bei der Abgrenzung, ob ein Weg im Sinne von \u00a7 265 Abs. 1 PBG \u00f6ffentlich oder privat ist, kommt es nach \u2013 im Entscheid zusammengefasster \u2013 Rechtsprechung (auch und wesentlich) darauf an, ob die \u00d6ffentlichkeit zur Ben\u00fctzung eines in Frage stehenden Weges  ist. Vorliegend diente ein Weg zwar als gesetzliche Erschliessung f\u00fcr zwei Grundst\u00fccke. Anders als in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen existierte aber ein amtsrichterliches Ben\u00fctzungsverbot f\u00fcr die Allgemeinheit (\"Unberechtigten wird das F\u00fchren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie die Ben\u00fctzung des Zugangs auf den Liegenschaften Kat.-Nrn. x und y untersagt. Berechtigt sind ausschliesslich: -\u00a0Mieter und Besucher der Liegenschaften x und y; -\u00a0Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit; -\u00a0Notfalltransporte. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.\") und wurde dieses Verbot mittels Verbotstafel und Bodenmarkierung \"PRIVAT\" auch deutlich signalisiert. Dritten war es damit in rechtlicher Hinsicht grunds\u00e4tzlich nicht gestattet, den Weg zu ben\u00fctzen und in eigenem Interesse auf ihm zu zirkulieren. Es lag deshalb kein unbestimmter Benutzerkreis des Weges vor. Hinzu kam \u2013 dem amtlichen Verbot Nachachtung verschaffend \u2013, dass im Rahmen des Bauvorhabens ein versenkbarer Poller in der Mitte des Zufahrtswegs projektiert und bewilligt wurde, so dass jedenfalls die Zufahrt auch tats\u00e4chlich auf die berechtigten Personen beschr\u00e4nkt wurde, indem diese den Poller mittels Fernsteuerung bzw. Schl\u00fcssel und Sonneriesystem bedienen konnten. Mit anderen Worten wurde damit das amtliche Verbot auch faktisch umgesetzt. Demzufolge war vom Vorliegen eines privaten Weges auszugehen, von welchem ein Neubauvorhaben keinen Wegabstand einzuhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:33", "Checksum": "f7a743c3cb8c8c3b01dacec50d1a92ef"}