{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-09-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nrn--0116-011_2020-09-04.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nrn._0116-118-2020_vom_4._september_2020pdf.pdf", "Checksum": "4ac569771bc4f0fc8c6010f6846e71ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nrn. 0116-0118/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 04.09.2020 BRGE I Nrn. 0116-0118/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 04.09.2020 BRGE I Nrn. 0116-0118/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 04.09.2020 BRGE I Nrn. 0116-0118/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmschutz. \u00dcberschreiten der Immissionsgrenzwerte sowie der Alarmwerte. Ausnahmebewilligung f\u00fcr Areal\u00fcberbauung an l\u00e4rmbelasteter Strasse. | Zu beurteilen waren die vom VCS, von verschiedenen Privaten sowie seitens der Bauherrschaft erhobenen Rekurse gegen eine Baubewilligung f\u00fcr den Ersatzneubau einer Areal\u00fcberbauung in Z\u00fcrich mit 497 Wohnungen in acht Geb\u00e4uden, Ladenzentrum und Unterniveaugarage. Im von verschiedenen Privaten erhobenen Rekurs wurde unter anderem ger\u00fcgt, die l\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts kam in Nachachtung der neueren l\u00e4rmschutzrechtlichen Praxis zum Schluss, die R\u00fcge sei begr\u00fcndet, hob die Baubewilligung und die kantonale Gesamtverf\u00fcgung in Gutheissung des von verschiedenen Privaten erhobenen Rekurses auf und schrieb die Rekurse des VCS und der Bauherrschaft zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Grund der Gutheissung war zum einen, dass entgegen der neueren l\u00e4rmschutzrechtlichen Praxis weder seitens der Vorinstanzen noch der Bauherrschaft nachvollziehbar die Aussch\u00f6pfung s\u00e4mtlicher verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen L\u00e4rmschutzmassnahmen gepr\u00fcft worden war. Zum andern war der Rekurs auch deshalb gutzuheissen, weil das Ausmass, in dem die Immissionsgrenzwerte \u00fcberschritten wurden, nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden konnte, umso mehr als damit teilweise sogar die Alarmwerte \u00fcberschritten waren. Schliesslich w\u00e4re einer Bewilligungsf\u00e4higkeit auch entgegengestanden, dass aufgrund der vorliegenden L\u00e4rmsituation die f\u00fcr Areal\u00fcberbauungen bez\u00fcglich jeder einzelnen Wohnung geltenden Voraussetzungen einer besonders guten Qualit\u00e4t der Wohnlichkeit und Wohnhygiene nicht erf\u00fcllt werden konnten. An der Gutheissung vermochten schliesslich auch seitens der Bauherrschaft w\u00e4hrend des Rekursverfahrens eingereichte Alternativvorschl\u00e4ge nichts zu \u00e4ndern."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:49", "Checksum": "6e0acdce9c5562efeeabcb2cb13ff5de"}