{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-12-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nrn--0172-017_2019-12-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nrn._0172_bis_0175-2019_vom_13._dezember_2019.pdf", "Checksum": "8363ad4eb442a71655ad27f55d0036bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nrn. 0172-0175/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 13.12.2019 BRGE I Nrn. 0172-0175/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.12.2019 BRGE I Nrn. 0172-0175/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.12.2019 BRGE I Nrn. 0172-0175/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplanung sowie wasserrechtliche Konzession f\u00fcr Seilbahn \u00fcber das Z\u00fcrcher Seebecken (Z\u00fcriBahn der ZKB). | Gegenstand der Rekursverfahren waren die von verschiedenen Organisationen sowie von Privaten erhobenen Rekurse (insgesamt vier Verfahren) gegen den von der Baudirektion festgesetzten Gestaltungsplan Seilbahn Z\u00fcrihorn-Mythenquai sowie die vom AWEL gew\u00e4hrte wasserrechtliche Konzession f\u00fcr deren St\u00fctzen. Die Rekurse gegen die Gestaltungsplanung waren gutzuheissen, soweit darauf einzutreten war, und das Verfahren bez\u00fcglich der gew\u00e4hrten wasserrechtlichen Konzession als demzufolge gegenstandslos abzuschreiben. Grund f\u00fcr die Gutheissung der Rekurse war zur Hauptsache der fehlende Eintrag der Seilbahn im kantonalen Richtplan. Ein regionaler Richtplaneintrag gen\u00fcgt f\u00fcr eine Luftseilbahn im Kanton Z\u00fcrich nicht, zumal Art. 24 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ausdr\u00fccklich einen kantonalen Richtplaneintrag vorsieht. Dasselbe ergab sich aus einer historischen und zweckorientierten Auslegung der Bestimmungen des PBG. Bei deren Erlass sollte namentlich die demokratische Mitbestimmung des Z\u00fcrcher Kantonsrats (und damit auch der Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger) gest\u00e4rkt werden. Aufgrund der planerischen Stufenordnung ist es nicht zul\u00e4ssig, Vorhaben, welche eine Grundlage in einem h\u00f6herrangigen Richtplan erfordern, mittels eines Eintrags im (jeweils tieferen) regionalen oder kommunalen Richtplan zu verwirklichen. Ein - wie vorliegend - einzig auf einem Beschluss des Regierungsrats basierender Eintrag im regionalen Richtplan gen\u00fcgt den Anforderungen nicht. Die Rekurse waren auch deshalb gutzuheissen, weil das Gebiet von Seen raumplanerisch von Bundesrechts wegen besonderen Schutz geniesst (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 17 des Raumplanungsgesetzes [RPG]). Auch wenn ein See nicht ausdr\u00fccklich einer Schutzzone zugewiesen ist, unterliegen Vorhaben auf seinem Gebiet einer strikten Bedarfspr\u00fcfung. Dem h\u00e4lt das Interesse an der Z\u00fcriBahn (Jubil\u00e4um der ZKB) am Freizeitbetrieb nicht stand. Die ZKB hat nicht vordringlich den Betrieb von Seilbahnen oder anderen Verkehrsanlagen zum Zweck. Eine raumplanerische Ausnahme konnte mangels gen\u00fcgend triftiger Interessen, aber auch wegen der Dimension des Projekts (Betrieb w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren, inkl. Auf- und Abbau sieben Jahren) nicht gew\u00e4hrt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:42", "Checksum": "c09a98b0866a109f0c8f3919d547de2c"}