{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0001-202_2020-01-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._0001-2020_vom_21.01.20.pdf", "Checksum": "2bf474b2f3fa8ca09fea58c20d62c4ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0001/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0001/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0001/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0001/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besonderes Geb\u00e4ude. Abst\u00e4nde. Qualifikation eines vollverglasten Anbaus an ein bestehendes Geb\u00e4ude als Besonderes Geb\u00e4ude verneint. Keine Anwendung der Abstandsprivilegien f\u00fcr Besondere Geb\u00e4ude. | Beim streitgegenst\u00e4ndlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Alternativprojekt zu dem mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. September 2019 beurteilten Umbau eines Einfamilienhauses (vgl. der ebenfalls publizierte Entscheid BRGE II Nrn. 0142-143/2019). Zu befinden war nunmehr \u00fcber die Qualifikation eines vollverglasten Anbaus als Besonderes Geb\u00e4ude oder als Bestandteil eines bestehenden Haupthauses. Die Wohnr\u00e4ume des Haupthauses waren direkt mit dem Anbau verbunden und \u00fcberdies auch einzig \u00fcber diesen zug\u00e4nglich. Mit dem damit einhergehenden t\u00e4glichen Betreten und Verlassen des Hauses war von einer dauernden Nutzung des Anbaus durch Menschen auszugehen. Der wintergarten\u00e4hnliche, in zwei R\u00e4ume unterteilte Anbau war zwar unbeheizt. Es war indes anzunehmen, dass die vorgesehene Rundumverglasung bei objektiver Betrachtung eine Nutzung des Anbaus w\u00e4hrend eines grossen Teils des Jahres zuliess. Die Qualifikation als Besonderes Geb\u00e4ude wurde verneint, da selbst in den k\u00fchleren Monaten des Jahres eine gewisse Raumtemperatur dadurch erzielt werden kann, dass die W\u00e4rme von den direkt anschliessenden und beheizten Wohnr\u00e4umen mittels Offenstehenlassen der Verbindungst\u00fcre einfach in die vorgelagerten R\u00e4ume des Anbaus verteilt wird. Damit war der Anbau als Teil des Hauptgeb\u00e4udes zu qualifizieren und die Anwendung der Abstandsprivilegien f\u00fcr Besondere Geb\u00e4ude zu verneinen. Der Rekurs wurde gutgeheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:29", "Checksum": "3eca1720eb641bd6bc2e114bed17075d"}