{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0004-202_2020-01-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._0004-2020_vom_21._januar_2020.pdf", "Checksum": "2c5699708d802336de577e777af4566d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0004/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0004/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0004/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.01.2020 BRGE II Nr. 0004/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventaraufnahme. Anzeige der Aufnahme eines Objekts ins Inventar (Er\u00f6ffnung des Inventars) mit Rechtsmittelbelehrung sowie dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Er\u00f6ffnung im Sinne von \u00a7 209 Abs. 2 PBG handle. | Der Gemeinderat der Gemeinde X nahm ein Geb\u00e4ude ins Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung auf. Diesen Beschluss stellte die Gemeinde der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmerin zu und versah diesen mit dem rechtlichen Hinweis, dass \"gegen diesen Beschluss [\u2026] innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Z\u00fcrich schriftlich Rekurs erhoben werden\" k\u00f6nne. Im Beschlussdispositiv wurde gleichzeitig festgehalten, dass auf dem Inventarblatt der Vermerk \"gilt nicht als schriftliche Mitteilung im Sinne von \u00a7 209 PBG\" angebracht werde. Gem\u00e4ss \u00a7 203 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erstellen die Gemeinden Inventare \u00fcber die kommunalen Schutzobjekte. Die Inventare der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte sind in erster Linie als Arbeitsinstrument der Gemeinden und des Kantons geschaffen worden. Entsprechend l\u00f6st die Aufnahme eines Objekts einerseits keine unmittelbare Rechtswirkung zulasten der Eigent\u00fcmerschaft, aber auch nicht zugunsten des m\u00f6glichen Schutzobjektes aus. Die Inventare verpflichten grunds\u00e4tzlich nur die Beh\u00f6rden, nicht aber direkt die betroffenen Grundeigent\u00fcmer. Die Inventaraufnahme ist keine Schutzmassnahme, und zwar auch keine provisorische: Bei akuter Gef\u00e4hrdung muss ein vorsorglicher Schutz eigens angeordnet werden. Die Inventaraufnahme eines Objekts stellt deshalb auch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Inventaraufnahme muss denn auch der Eigent\u00fcmerschaft nicht bekanntgegeben oder \u00f6ffentlich publiziert werden. Dementsprechend wurde auf den gegen die Inventaraufnahme erhobenen Rekurs nicht eingetreten."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:35", "Checksum": "076f2c1ab9666873176fa9e8fafbd10b"}